Hallo,
wir sind Vertreter der Nebenklage. Heute war der Hauptverhandlungstermin. Der Verteidiger des Angeklagten ist zum Termin erschienen und hat dann, bevor die Verhandlung eröffnet wurde, den Einspruch gegen den Strafbefehl für seinen Mandanten zurückgenommen. Wie verhält sich das jetzt mit den Kosten?
Kosten Nebenklage bei Rücknahme Einspruch Strafbefehl
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1994
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Es gilt die Kostenentscheidung in dem nun rechtskräftigen Strafbefehl.
Allerdings müssen die Kosten der Nebenklage dem Angeklagte auferlegt werden (§ 472 StPO). Ggf. müsst ihr das beantragen, würde ich sagen. Es muss auch unterschieden werden, ob der RA dem Nebenkläger beigeordnet war oder nicht.
Ansonsten gibt es hier einen guten Aufsatz von Burhoff:
https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/ ... 016_82.htm
Allerdings müssen die Kosten der Nebenklage dem Angeklagte auferlegt werden (§ 472 StPO). Ggf. müsst ihr das beantragen, würde ich sagen. Es muss auch unterschieden werden, ob der RA dem Nebenkläger beigeordnet war oder nicht.
Ansonsten gibt es hier einen guten Aufsatz von Burhoff:
https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/ ... 016_82.htm
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 575
- Registriert: 23.06.2010, 12:10
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: jumas xp
Ja, wir haben folgenden Beschluss:
1. Die Verletzte .... ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen
2. Der Nebenklägerin wird für die Hinzuziehung der RAin .... Prozesskostenhilfe gem. §397 a Abs. 2 StPo bewilligt.
1. Die Verletzte .... ist berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenklägerin anzuschließen
2. Der Nebenklägerin wird für die Hinzuziehung der RAin .... Prozesskostenhilfe gem. §397 a Abs. 2 StPo bewilligt.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1994
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Dann könnt ihr eure Kosten im Rahmen der PKH mit der Staatskasse abrechnen.
Trotzdem solltet Ihr darauf achten (ggf. nachträglich beantragen, wenn es in dem Strafbefehl nicht in der dortigen Kostenentscheidung enthalten ist), dass die notwendigen Kosten der Nebenklage dem Angeklagten aufgelegt werden.
Trotzdem solltet Ihr darauf achten (ggf. nachträglich beantragen, wenn es in dem Strafbefehl nicht in der dortigen Kostenentscheidung enthalten ist), dass die notwendigen Kosten der Nebenklage dem Angeklagten aufgelegt werden.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1994
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Bei der Formulierung ist nicht ausdrücklich erwähnt, dass der Angeklagte auch die Kosten des Nebenklägers zu tragen hat.
Schau mal hier weiter:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 07966.html
Schau mal hier weiter:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 07966.html
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1994
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Ich würde sofortige Beschwerde gegen den seit heute rechtskräftigen Strafbefehl einlegen (Frist beachten!!) wegen der Kostenentscheidung (siehe vorherigen Haufe-Linkg) und gleichzeitig den Antrag stellen, gem. § 472 StPO dem Angeklagten die Kosten der Nebenklage aufzuerlegen. Es muss dann natürlich begründet werden, dass es sich um notwendige Kosten handelt und dass euer Mandant trotz PKH einen Anspruch auf diese Entscheidung hat, da er durch die PKH-Bewilligung 4 Jahre lang der möglichen Rückforderung durch die Staatskasse im Rahmen des Überprüfungsverfahrens beschwert ist.
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14417
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Wieso wurde das denn nicht gleich in der HV geklärt?