Titelberichtigung auf Insolvenzverwalter

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dina-Tabea
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#1

12.12.2018, 11:36

Moin,

ich möchte gegen den Schuldner aus einer notariellen Urkunde heraus nun die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. Schuldner steckt in Privatinsolvenz. Was muss ich dem Notar zwecks Titelumschreibung auf den Insolvenzverwalter nun vorlegen. Wir haben lediglich eine Kopie des Beschlusses des Amtsgerichts dass der H. RA zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wird. Dies wird wohl nicht reichen. Mehr habe ich jedoch nicht. Wie wäre hier das weitere Vorgehen?

Mit Dank für eure Hilfe...

Dina-Tabea
Ernie

#2

12.12.2018, 12:16

Der Insolvenzverwalter wird doch durch seine Bestallung nicht gleich Eigentümer der Immobilie, vielmehr bleibt er der Bevollmächtigte.
Dina-Tabea
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#3

13.12.2018, 08:53

Dachte ich auch. Aber der Insolvenzverwalter hat entsprechenden Vermerk im GB eintragen lassen und Rechtspfleger möchte nun, dass der Titel umgeschrieben wird. Habe mir nun vom Insolvenzgericht den Beschluss zusenden lassen, in welchem der Insolvenzverwalter bestellt wurde. Ich hoffe, dass dies dem Notar reicht und alsdann schnellstmöglich eine "Berichtigung" des Titels erfolgt.

Vielen Dank und schönen Tag....
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mücki
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#4

13.12.2018, 12:38

Also zunächst einmal ist es eine Titelumschreibung, keine Titelberichtigung. Dann müsste man wissen, was genau wer im Grundbuch hat eintragen lassen. Und
3. Die Titelumschreibung würde euch nichts bringen, denn 1. Ist der vorl. Insolvenzverwalter ist nicht euer Schuldner und wird dies auch nicht. Wenn es sich um eine sog. starke vorläufige Verwaltung handelt, ist "lediglich" die Verwaltungs- und Verfügungsbegugnis über das schuldnerische Vermögen auf diesen übergegangen.

2. Ihr seid imho Tabellengläubiger und müsst daher wie alle anderen Gläubiger auch, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abwarten.

Ohnehin würde sämtliche ZV-Maßnahmen, die ihr jetzt "anleiert" entweder der Rückschlagsperre gem. 88 InsO oder der Anfechtung gem. 131 InsO unterliegen.
Zumal es während der vorläufigen i.d.R. sowieso ein Vollstreckungsverbot gibt.
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paralegal6
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#5

13.12.2018, 22:05

Und der RPfl hat nicht gemerkt was ihr da vorhabt und dass es gar nicht geht?
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