Anspruchsbegründung
Wie macht ihr das denn eigentlich immer? Ich meine stellt ihr zuerst den Antrag auf Abgabe an das streitige Verfahren, also nur den Antrag oder stellt ihr den Antrag auf Abgabe mit gleichzeitiger Begründung des Anspruchs?
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Wenn die Nachricht des Mahngerichts über die Einlegung des Widerspruchs bei uns eingeht, zahlen wir die weiteren GK ein und warten ab, bis wir vom streitigen Gericht zur Anspruchsbegründung aufgefordert werden.
- icerose
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so machen wir das auch.Feldhamster hat geschrieben: ↑05.12.2018, 15:49Wenn die Nachricht des Mahngerichts über die Einlegung des Widerspruchs bei uns eingeht, zahlen wir die weiteren GK ein und warten ab, bis wir vom streitigen Gericht zur Anspruchsbegründung aufgefordert werden.
Manchmal dauert es zwar mit der AB sehr lange, aber naja. So langsam hab ich mir angewöhnt, meinem Chef Entwürfe vorzulegen, dann gehen die AB raus, wenn ich will und nicht erst eeeeeeeeeeeewig später.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
Also dauert es bei euch auch manchmal länger, bis dann wirklich die Anspruchsbegründung raus geht? Weil an sich ist es ja keine "Frist", sondern man muss ja nur wegen der Hemmung der Verjährung aufpassen.
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Ja, wegen der Verjährung des Anspruchs muss man natürlich aufpassen. Aber es gibt vom Gesetz her nach noch andere Gründe, durch die Hemmung entstehen kann. Das muss man je nach Einzelfall prüfen.