Geschäftswert einer Dienstbarkeit Leitungsrecht, Geh- Befahrrecht

In dieser Kategorie kannst du Rechtsprechung zu Gebührenrecht / Kostenrecht im Notariatsbereich selbst eintragen und auch suchen.
Antworten
larifari
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 17.12.2014, 10:52
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#1

23.11.2018, 19:10

Orientierungssatz:

1. Der Wert einer Dienstbarkeit für ein Stromversorgungsunternehmen mit dem Inhalt, auf einer Grundstücksfläche Stromversorgungsleitungen in Form von Erdkabeln nebst allem Zubehör verlegen zu können und das Grundstück zum Einbau, zum Betrieb und zur Unterhaltung der Versorgungsanlage jederzeit betreten zu dürfen sowie ggfs. zu befahren, bestimmt sich gem. § 52 GNotKG nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten oder für das herrschende Grundstück hat. Hierbei ist jedoch die Höhe der Aufwendungen, die gemacht werden müssten, wenn die Dienstbarkeit nicht bestellt würde, ohne Bedeutung. Wenn - wie hier - eine einmalige Entschädigung als Gegenleistung versprochen wird, ist der Wert nach § 52 Abs. 1 GNotKG mit diesem Wert der Gegenleistung anzusetzen. (Rn. 13)

2. Nur ansonstn wird der Wert nach dem Jahreswert der eingeräumten Nutzung ermittelt. Ist dieser nicht zu ermitteln, so ist er, wenn alle Nutzungen umfassend sind, nach § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5 % des Grundstückswertes anzusetzen. (Rn. 13)

3. Der Jahreswert bestimmt sich ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten, Subjektive Elemente dürfen keine Rolle spielen, vor allem nicht solche, die nur in der Person des Berechtigten oder in derjenigen des Eigentümers des dienenden Grundstücks begründet sind. (Rn. 13)
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

27.11.2018, 13:16

Es wäre gut, wenn neben dem "Orientierungssatz" (Leitsatz?) der Entscheidung noch weiteres angegeben würde, mindestens das Gericht, falls es sich um einen Beschluss in Kostensachen handelt, was ich vermute, das Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sowie evtl. weitere Angaben dazu, wo das Urteil veröffentlicht oder darüber berichtet wurde, und evtl. auch Auszüge aus der Begründung (in Rn. 13 und anderswo?).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#3

27.11.2018, 13:17

Es wäre gut, wenn neben dem "Orientierungssatz" (Leitsatz?) der Entscheidung noch weiteres angegeben würde, mindestens das Gericht, falls es sich um einen Beschluss in Kostensachen handelt, was ich vermute, das Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sowie evtl. weitere Angaben dazu, wo der Beschluss veröffentlicht oder darüber berichtet wurde, und evtl. auch Auszüge aus der Begründung (in Rn. 13 und anderswo?).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
larifari
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 562
Registriert: 17.12.2014, 10:52
Beruf: Notarfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

27.11.2018, 13:48

Da hast Du völlig Recht... hab irgendwie vergessen, das dazu zu schreiben :(

Der Beschluss ist durch das OLG Zweibrücken am 18.01.2018 zum Az. 3 W 88/17 ergangen. Abrufbar leider nur über juris. Und das, was ich auch als Leitsatz verstehe, nennt sich dort tatsächlich "Orientierungssatz".
Antworten