Kostenfestsetzung einstweilige Verfügung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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gewusel
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#1

20.11.2018, 09:53

Ooooh ich hoffe mir kann jemand helfen!

Guten Morgen zusammen!

Folgender Fall: Gegenseite reicht einstweilige Verfügung ein, wir legen Widerspruch ein. Nun liegt bereits der KfB über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor. Ich weiß, dass Antrag und das anschließende Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind.

Frage: Müssen wir den KfB zahlen? Oder müssen wir sofortige Beschwerde einlegen? Wenn wir den KfB jetzt zahlen und im Hauptsacheverfahren gewinnen, was passiert mit den Kosten für das Antragsverfahren?

Freue mich über Hilfestellung!

Viele Grüße

Das Gewusel :wink2
Feldhamster
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#2

20.11.2018, 10:08

Einstweiliges Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten nach § 17 Nr. 4 RVG, also hast du doch auf jeden Fall Kosten für zwei Verfahren.

Bezüglich des Kfb im e.V.-Verfahren sehe ich keinen Grund für eine sofortige Beschwerde, die e.V. ist ja in der Welt solange über den Widerspruch nicht positiv entschieden ist. Vielleicht kann man mit der Gegenseite reden, dass sie aus dem Kfb die ZV nicht betreibt, bis der Widerspruch entschieden ist.
gewusel
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#3

20.11.2018, 10:22

Das ist natürlich ein guter Weg, stimmt. DANKE!!
...
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#4

20.11.2018, 10:31

gewusel hat geschrieben:
20.11.2018, 09:53

Frage: Müssen wir den KfB zahlen? Oder müssen wir sofortige Beschwerde einlegen? Wenn wir den KfB jetzt zahlen und im Hauptsacheverfahren gewinnen, was passiert mit den Kosten für das Antragsverfahren?
Dafür gibt es die sog. Rückfestsetzung (§91 IV ZPO).
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