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Herr Blablahat eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht mit abgeschlossen. Eine Deckung für das Prozessverfahren wurde erteilt. Der Rechtsstreit endete, wie im Arbeitsrecht üblich, mit einem Vergleich, dort wurden auch Punkte mitverglichen, welche nicht in der Deckungsanfrage enthalten waren.
Bislang stellte dies im Regelfall kein Problem dar und die Rechtsschutzversicherungen kamen anstandslos auch für den gerichtlich festgesetzten Mehrwert auf, um Folgeprozessen vorzubeugen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass z.B. in Kündigungsschutzprozessen im Zeitpunkt der Klageerhebung viele Ansprüche, etwas der auf ein Arbeitszeugnis, Urlaubsabgeltung, etc., noch nicht fällig sind. In gerichtlichen Vergleichen ist der Arbeitgeber oft bereit, etwa Zugeständnisse beim Arbeitszeugnis zu machen, insbesondere auch die nicht einklagbaren Abschlussformulierungen aufzunehmen oder Leistungen wohlwollender zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer Abfindungsforderungen reduziert. Der Anspruch auf das Endzeugnis entsteht aber erst, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer bereit ist, das Arbeitsverhältnis unter bestimmten Bedingungen aufzulösen. Auch die Zusage, dass gutes Zwischenzeugnis schnell erteilt wird, ist dem Arbeitnehmer zu Bewerbungszwecken oft sehr wichtig, während der Arbeitgeber aus prozesstaktischen Gründen dies gerne vermeidet. Verhandlungen hierüber sind zumeist aus dem Streit über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht sinnvoll herauszulösen. Gleiches gilt beispielsweise auch für Urlaubsabgeltungsansprüche, die sehr häufig noch streitig sind, ebenso für Ansprüche für die Vergütung von Mehrarbeit, weil erst dann, wenn feststeht, ob das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird auch festgestellt werden kann, ob entsprechende Ansprüche noch in Freizeit ausgeglichen werden können oder abzugelten sind. Auch besteht über den Umfang von Urlaubs- und Mehrarbeitsansprüchen häufig Streit, der nur im Rahmen einer Gesamtlösung sinnvoll beigelegt werden kann.
Es liegt weder im Interesse der Arbeitgeber, noch der Arbeitnehmer – und kann wohl auch kaum im Interesse der Rechtsschutzversicherer liegen – Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kündigungen, in Einzelverfahren durchzuführen. Auch sind die Arbeitsgerichte in aller Regel bestrebt, Gesamtlösungen herbeizuführen.
Es wurde unsererseits auf der Basis des gerichtlichen beabsichtigten Gegenstandswerts eine Kostenrechnung erstellt.
Beweis: Kostenrechnung vom 09. Januar 2017, die gerichtliche Gegenstands- wertberechnung und den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2016.
Die Advocard hat uns bzw. ihrem Versicherungsnehmer überraschenderweise mitgeteilt, dass sie die Kosten für den Mehrvergleich nicht tragen wird.
Beweis: Schreiben der Advocard vom 09. Januar 2017.
Hierauf erwiderten wir mit Schreiben vom 10. Januar 2017 unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 14.09.2005, Az.: IV ZR 145/04.
Beweis: Schreiben vom 10. Januar 2017.
Daraufhin übersandte die Advocard uns ein Schreiben vom 13. Januar 2017, in welchem Sie sich auf die Allgemeinen Bedingungen (ARB 2015) bezog.
Beweis: Schreiben der Advocard vom 13.01.2017
Hierauf erwiderten wir mit Schreiben vom 16. Januar 2017 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vom 08. Januar 2015 – Az. 414 C 5614/13.
Beweis: Schreiben vom 16. Januar 2017.
Wieder erhielten wir eine Ablehnung der Advocard mit Schreiben vom 17. Januar 2017 unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Ombudsmanns.
Beweis: Schreiben der Advocard vom 17. Januar 2017.
Diese Entscheidung wurde uns auf Anfrage zugesandt, da diese in Ihren Veröffentlichungen nicht zu finden war.
In dieser Entscheidung sind jedoch ausnahmslos Entscheidungen zu Ungunsten und keine zu Gunsten des Versicherungsnehmers aufgenommen.
Hierzu erlauben wir noch einmal ausdrücklich auf die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel zu verweisen, in welcher folgendes zusammenfassend festgehalten wurde:
Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach die Kosten eines Vergleichs für Forderungen nicht übernommen werden, die selbst nicht streitig waren, ist überraschend i.S.v. § 305c I BGB; denn sie führt dazu, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise einen Teil der Kosten eines Vergleichs selbst zu tragen hat, obwohl es häufig sachdienlich und allgemein üblich ist, im Rahmen eines Vergleichs auch nicht rechtshängige Streitpunkte mitzuerledigen, was vielfach erst die Grundlage für die Einigung über den rechtshängigen Anspruch schafft.
Unseres Erachtens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dann, wenn das Gericht einen Mehrwert für den Vergleich festsetzt, es auch dazu gekommen sein muss, dass eine Unklarheit beseitigt oder ein Streit beigelegt wurde. Denn bei einem reinen Protokollierungsinteresse würde keine Erhöhung des Gegenstandswertes stattfinden. Somit ist es aus hiesiger Sicht auch zumindest im Grundsatz nicht plausibel, wenn ein vom Gericht festgesetzter Mehrwert von einer Rechtsschutzversicherung nicht übernommen wird.
Wir bitten daher um eine aktuelle Entscheidung hinsichtlich der gängigen Praxis eines Vergleichsabschlusses bei einem Mehrvergleich.
Mit freundlichen Grüßen