Hallo zusammen.
Ich äußerte eben den Wunsch nach selbstklebenden Siegelsternen. Daraufhin meinte mein Chef, diese seien in Niedersachsen nicht zugelassen.
Wo finde ich die entsprechende Stelle im Gesetz?
Wie ist das bei euch?
LG
selbstklebende Siegelsterne zugelassen?
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Aus Weingärtner/Gassen/Sommerfeldt, Dienstordnung für Notarinnen und Notare, Berufsrecht - Kosten - elektronischer Rechtsverkehr, Kommentar 13. Aufl. 2017 in der Kommentierung von Weingärtner zu § 31 DONot Rn. 2 am Ende und Rn. 3:
Rn. 2 am Ende: "... Selbstklebende Siegelsterne sind zulässig, soweit sie weiterhin mit Oblate verwendet werden oder bereits mit einer Mehloblate verbunden sind (Fußnote1 = Armbrüster/Preuß/Renner/Eickelberg, § 31 DONot Rn. 3: Die Neuerung besteht lediglich darin, dass der verwendete Klebstoff nicht durch anfeuchten "aktiviert" wird, sondern duch einfaches Lösen der Schutzfolie.
Rn. 3: Bei der Anwendung anderer Techniken - z. B. maschinelle Siegelung mit flexiblen selbstklebenden Siegelsternen - sind letzte Zweifel an den aufgeführten Erfordernissen noch nicht generell ausgeräumt. .Nach § 31 Satz 2 Hs. 2 dürfen neue Siegelungstechniken deshalb nur verwendet werden, sofern sie nach einem Prüfzeugnis der papiertechnischen Stiftung (PTS) in Heidenau die Anforderungen erfüllen. Bei jeder neuen Technik muss zunächst festgestellt werden, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Soweit liegt die "Beweislast" bei den Notaren, die im Zweifelsfall gehalten sind, die Erfüllung der Anforderungen von den Herstellern belegen zu lassen und ggf. bei den Geschäftsprüfungen nachzuweisen, dass sie dieses getan haben. ..."
Rn. 2 am Ende: "... Selbstklebende Siegelsterne sind zulässig, soweit sie weiterhin mit Oblate verwendet werden oder bereits mit einer Mehloblate verbunden sind (Fußnote1 = Armbrüster/Preuß/Renner/Eickelberg, § 31 DONot Rn. 3: Die Neuerung besteht lediglich darin, dass der verwendete Klebstoff nicht durch anfeuchten "aktiviert" wird, sondern duch einfaches Lösen der Schutzfolie.
Rn. 3: Bei der Anwendung anderer Techniken - z. B. maschinelle Siegelung mit flexiblen selbstklebenden Siegelsternen - sind letzte Zweifel an den aufgeführten Erfordernissen noch nicht generell ausgeräumt. .Nach § 31 Satz 2 Hs. 2 dürfen neue Siegelungstechniken deshalb nur verwendet werden, sofern sie nach einem Prüfzeugnis der papiertechnischen Stiftung (PTS) in Heidenau die Anforderungen erfüllen. Bei jeder neuen Technik muss zunächst festgestellt werden, ob die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Soweit liegt die "Beweislast" bei den Notaren, die im Zweifelsfall gehalten sind, die Erfüllung der Anforderungen von den Herstellern belegen zu lassen und ggf. bei den Geschäftsprüfungen nachzuweisen, dass sie dieses getan haben. ..."
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