Änderung Treuhandauflage nach Kaufpreisfälligkeit

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Carmen1965
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#1

07.11.2018, 08:55

Guten Morgen,

ein Gläubiger hat eine Treuhandauflage erteilt, dass wir von der Löschungsbewilligung erst nach Zahlung der Summe X Gebrauch machen dürfen. Soweit gut, wir haben also nach Vorlage der anderen Voraussetzungen den Kaufpreis fällig gestellt und dem Käufer mitgeteilt, was er wohin zu zahlen hat. Fälligkeit ist morgen (08.11.2018).

Heute nun bekomme ich von der Gläubigerin ein neues Schreiben, dass die Ablösesumme doch höher ist.

Soll ich die Gläubigerin anschreiben, dass sie sich den Restbetrag von der Verkäuferin einfordern soll? Die Zahlungsaufträge des Käufers sind natürlich schon erteilt. Darf ich trotzdem von der Löschungsbewilligung Gebrauch machen, wenn mir die Zahlung der ursprünglichen Ablösesumme nachgewiesen ist? Oder muss ich warten, bis auch die Erhöhung beglichen ist?

Ich bin ein wenig überfordert und wäre für eine Hilfestellung dankbar.

Carmen
larifari
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#2

08.11.2018, 07:49

Ist denn die Forderung der höheren Abösesumme auch mit einem Treuhandauftrag verbunden? Den müsstet ihr natürlich nicht annehmen.
Grundsätzlich würde ich die Gläubigerin (mit Kopie an die Verkäuferseite) anschreiben, dass sie sich den Differenzbetrag von der Verkäuferseite holen soll und würde mir diese Verfahrensweise ausdrücklich von der Gläubigerin bestätigen lassen. Allerdings müsst ihr damit rechnen, dass die Gläubigerin euch aus dem (ersten) erteilten Treuhandauftrag (der von euch ja wohl angenommen wurde) nicht entlässt, bevor sie auch den Differenzbetrag erhalten hat (auch wenn das so nicht richtig wäre), sodass ihr von der Löschungsbewilligung so lange keinen Gebrauch machen könnt.
Carmen1965
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#3

08.11.2018, 08:31

Guten Morgen,

danke erstmal für Deine Antwort.

Also, der ursprüngliche Treuhandauftrag war formuliert "dürfen davon erst Gebrauch machen, wenn die der Käufer die Ablösesumme X überwiesen hat". Das nächste Schreiben ist formuliert "Der Sicherungsbetrag (Ablösebetrag) erhöht sich nunmehr abschließend auf Y". Im ersten Treuhandauftrag gab es keinen Hinweis darauf, dass da vielleicht noch etwas dazu kommt. Es handelt sich bei der Gläubigerin um einen Sozialträger, dessen Aufwendungen grundbuchlich abgesichert waren. Ich habe hin und her überlegt. Benötige ich die Treuhandentlassung im Zweifel überhaupt, wenn mir der Käufer nachweist, dass er die ursprüngliche Ablösesumme überwiesen hat? Normalerweise machen wir das auch, aber ist das im Zweifel wirklich notwendig? Meine Horrorvorstellung war nämlich auch, dass uns der Landkreis nicht entlässt, und der Käufer wird trotz Zahlung des Kaufpreises nicht Eigentümer; aber letztlich hat der Landkreis doch geschlafen, oder? Und muss sich den Rest von der Verkäuferin holen. Oder liege ich da völlig falsch.
Ramona A.
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#4

09.11.2018, 19:58

Ist denn der Verkäufer zahlungsunwillig? Er bekommt ja den Kaufpreis und kann die Differenz sofort bezahlen. Ich würde auf keinen Fall von der Löschungsbewilligung Gebrauch machen, bevor ich nicht die Entlassung aus dem Treuhandauftrag hätte, wäre mir zu riskant.
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