Geltendmachung der Geschäftsgebühr?

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Adora Belle
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#11

06.06.2018, 13:43

In dem Fall kann keine GG entstehen, auch wenn Ihr vorgerichtlich tätig werdet. Es kann natürlich trotzdem sinnvoll sein, ein Schreiben rauszuschicken, um die Anschrift zu prüfen.
Blueberry

#12

07.11.2018, 14:23

Hallo,

zu diesem Thema hätte ich aktuell auch eine Frage:
Wir haben von unserem Mandanten einen unbedingten Auftrag erhalten (also erst Mahnbescheid, bei Erfolglosigkeit dann ZV usw.). Nun ist es so, dass der Schuldner noch vor Einleitung des Mahnverfahrens eine Teilzahlung an unseren Mandanten geleistet hat. Wir haben sodann vor kurzem eine Zahlungsaufforderung über den Restbetrag an den Schuldner versandt. Nun hat der Schuldner erneut eine Teilzahlung direkt an unseren Mandant geleistet. Ich frage mich nun - hätte ich da nicht auch schon die Geschäftsgebühr verlangen können für das Aufforderungsschreiben? Oder kann ich diese jetzt einfach noch verlangen? :kopfkratz

Vielen Dank.
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#13

07.11.2018, 14:32

Es ist doch gar keine GG entstanden, wie bereits weiter oben ausgeführt. Warum werdet Ihr denn regelmäßig anders tätig als beauftragt?
Blueberry

#14

07.11.2018, 14:46

Naja es ist so, dass uns der Mdt. vor Einleitung des Mahnverfahrens die Teilzahlung mitgeteilt hat und uns dann beauftragt hat, den Restbetrag noch mittels einer Zahlungsaufforderung einzufordern.
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#15

07.11.2018, 14:57

Dann habt Ihr aber einen außergerichtlichen Auftrag für die Restforderung. In dem Fall kannst du aus diesem Wert die GG berechnen und auch von der Gegenseite fordern.
Blueberry

#16

07.11.2018, 15:03

Aber wie ist es nun, wenn der Schuldner die Hauptforderung bereits mit den zwei Teilzahlungen beglichen hat? Weil es stehen ja jetzt nur noch die Kosten und Zinsen aus? Kann ich dann trotzdem noch eine Geschäftsgebühr verlangen?
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#17

07.11.2018, 15:22

Wenn die HF beglichen ist, werden die Kosten+Zinsen zur neuen HF. Es entsteht dann aus diesem Betrag eine GG, wenn Ihr auftragsgemäß tätig geworden seid.

Du solltest außerdem in Deinen Formulierungen klarer werden. Nicht der RA kann irgendwas verlangen. Sondern der RA kann seinem eigenen Auftraggeber die Vergütung in Rechnung stellen. Und der Auftraggeber hat gegebenenfalls einen Erstattungsanspruch gegen die Gegenseite.
Blueberry

#18

07.11.2018, 15:54

Ja ich werde versuchen, meine Formulierungen künftig zu präzisieren.
Da ich ja die beiden Teilzahlungen sowieso gem. § 367 BGB verrechnen muss, bleibt ja noch ein Teil der Hauptforderung offen, sodass sich aus dieser dann die Gebühr berechnet. Somit hätte sich meine Frage dann beantwortet.
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#19

07.11.2018, 16:00

Wenn Du so verrechnen kannst, ist das richtig.
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