Hallo,
ich habe hier eine Angelegenheit, in der unsere Mandantin (Klägerin) PKH ohne Ratenzahlung bewilligt bekommen hat.
Es gibt eine Kostenentscheidung:
I. Instanz Kläger 25%, Beklagte 75 %
II. Instanz Kläger 38 %, Beklagte 62 %
Es wurde für beide Instanzen ein KfA nach § 106 ZPO (Wahlanwaltsgebühren) gemacht. Die Beklagten haben alles gezahlt.
Jetzt habe ich die Sache auf den Tisch bekommen und mir stellt sich die Frage:
Kann ich die 25 % und die 38% noch als PKH gegenüber der Staatskasse geltend machen. und wenn ja, wie?
PKH bei teilweisem Obsiegen
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- Liesel
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Sofern eine Differenz verbleibt, kannst du die über PKH noch geltend machen.
Du berechnest für die I. und II. Instanz jeweils die Gebühren (mit Differenzvergütung - sofern vorhanden) und verrechnest den erstatteten Betrag (ohne Zinsen und zuerst auf die Differenzvergütung).
Du berechnest für die I. und II. Instanz jeweils die Gebühren (mit Differenzvergütung - sofern vorhanden) und verrechnest den erstatteten Betrag (ohne Zinsen und zuerst auf die Differenzvergütung).
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