Ich brauch eure Hilfe, schon wieder einmal.
Wir vertreten in einem Ermittlungsverfahren das Opfer. Wie würdet ihr abrechnen?
Abrechnung Strafsache, Vertretung Opfer
- butterflybabe
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- butterflybabe
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Mehrfach Stellung genommen.
Aber jetzt weiß ich wie ich abrechnen muss. Chef bestand auf Nr. 2300 VV RVG. Und mir kam das ganze schon irgendwie Spanisch vor. Aber jetzt weiß ich Bescheid.
Aber jetzt weiß ich wie ich abrechnen muss. Chef bestand auf Nr. 2300 VV RVG. Und mir kam das ganze schon irgendwie Spanisch vor. Aber jetzt weiß ich Bescheid.
Also definitiv den 4. Teil (Nr. 4100 ff) des RVG als Abrechnungsgrundlage benutzen und wenn es PKH für das Opfer gegeben hat, dann gibt es nur die Gebühren in Höhe der Pflichtverteidigergebühren.
Mae
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- butterflybabe
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Ja, aber wenn keine Beiordnung oder PKH bewilligt wurde, krieg ich die Wahlverteidigergebühren?
- rena
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Hallo zusammen,
wir vertreten die Geschädigte. Es gibt 2 Beschuldigte mit jeweils 2 unterschiedlichen Az. bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Einmal wegen Beleidigung und einmal wegen Körperverletzung. Bei uns läuft das unter einer Akte.
Wir haben in beiden Fällen nun nach Akteneinsicht eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft zu den Ermittlungsverfahren abgegeben.
Dann sind das im Prinzip zwei Kostennoten mit den gleichen Bestandteilen jeweils oder?
wir vertreten die Geschädigte. Es gibt 2 Beschuldigte mit jeweils 2 unterschiedlichen Az. bei Polizei und Staatsanwaltschaft. Einmal wegen Beleidigung und einmal wegen Körperverletzung. Bei uns läuft das unter einer Akte.
Wir haben in beiden Fällen nun nach Akteneinsicht eine Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft zu den Ermittlungsverfahren abgegeben.
Dann sind das im Prinzip zwei Kostennoten mit den gleichen Bestandteilen jeweils oder?
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Ja, wobei ich an deiner Stelle spätestens jetzt die Akten trennen würde, alleine schon, da die Ermittlungsverfahren unterschiedlich ausgehen können. Zumal du für beide Rechnungen jeweils die Höhe der einzelnen Gebühren bestimmen musst. In zwei Akten ist das klarer...