Grundschuld und Vorrangseinräumung

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Judith
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#1

28.10.2018, 16:20

Ich muss eine Grundschuldbestellung abrechnen. Die Grundschuld soll die erste Rangstelle erhalten, deswegen muss eine Vormerkung zurücktreten. Dazu muss eine Vorrangseinräumungserklärung eingeholt werden. Dann wird die Eintragung der Grundschuld nebst Rangänderung der Vormerkung beantragt.

Wie muss das abgerechnet werden?

Gebühr 21200 für die Grundschuld
Gebühr 21201 für die Beantragung der Rangänderung
Gebühr 22111 für die Einholung der Vorrangseinräumungserklärung

1. Darf ich alle drei Gebühren abrechnen?


2. Müssen in der Grundschuld besondere Fomulierungen enthalten sein, damit ich die Gebühren erheben darf? Muss in der Grundschuld stehen, dass der Notar beauftragt wird, die Vorrangseinräumungserklärung einzuholen?

3. Welche Werte nehme ich für Kostenrechnung?

Beispiel: Die Grundschuld beträgt 350.000,00 EUR und die Vormerkung hat einen Wert von 70.000,00 EUR.

KV 21200
KV 21201
Wert gem. §§ 53, 45, 94 GNotKG: 420.000,00 EUR
KV 22111
Wert gem. § 112 GNoKG: 420.000,00 EUR

Ist das richtig?
Martin Filzek
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#2

29.10.2018, 19:44

Judith hat geschrieben:
28.10.2018, 16:20
Ich muss eine Grundschuldbestellung abrechnen. Die Grundschuld soll die erste Rangstelle erhalten, deswegen muss eine Vormerkung zurücktreten. Dazu muss eine Vorrangseinräumungserklärung eingeholt werden. Dann wird die Eintragung der Grundschuld nebst Rangänderung der Vormerkung beantragt.

Wie muss das abgerechnet werden?

Gebühr 21200 für die Grundschuld
Gebühr 21201 für die Beantragung der Rangänderung
Gebühr 22111 für die Einholung der Vorrangseinräumungserklärung

1. Darf ich alle drei Gebühren abrechnen?


Nein, Rangänderungserklärungen sind gegenstandsgleich zur Neubestellung i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG, so dass es die zweite vorgeschlagene Gebühr nicht gibt.


2. Müssen in der Grundschuld besondere Fomulierungen enthalten sein, damit ich die Gebühren erheben darf? Muss in der Grundschuld stehen, dass der Notar beauftragt wird, die Vorrangseinräumungserklärung einzuholen?

Ein Auftrag ist für fast alle Tätigkeiten schon Voraussetzung, aber das muss nicht in der Urkunde stehen.


3. Welche Werte nehme ich für Kostenrechnung?

Beispiel: Die Grundschuld beträgt 350.000,00 EUR und die Vormerkung hat einen Wert von 70.000,00 EUR.

KV 21200
KV 21201
Wert gem. §§ 53, 45, 94 GNotKG: 420.000,00 EUR
KV 22111
Wert gem. § 112 GNoKG: 420.000,00 EUR

Ist das richtig?
Das ist aus den oben schon genannten Gründen der Gegenstandsgleichheit § 109 Unsinn, der Wert beträgt 350.000 Euro für die KV 21200. Richtig ist dass die Vollzugsgebühr KV 22111 (0,3) dafür entsteht, dass der Notar auftragsgemäß die Vorrangseinräumung einholt und auch der Entwurf der Erklärung wäre davon umfasst (Vorbem. 2.2 Abs. 2 GNotKG).
Bei einem anderen Notar oder auch bei demselben Notar, wenn diejenigen, welche die Vorrangseinräumung zu bewilligen haben, zum Beurkundungsnotar damit gehen, entstehen dann zusätzlich Unterschriftsbeglaubigungsgebühren aus einem Wert von 70.000 Euro, sofern dies der richtige Wert war (kommt mir komisch vor, denn bei einer Grundschuldneueintragung von 350.000 Euro würde doch wahrscheinlich der Verkehrswert des Grundstücks, von dem der halbe Wert der Wert der Vormerkung sein könnte, doch höher sein? Evtl. überprüfen).
Soweit diejenigen, welche die Vorrangseinräumung abzugeben haben, direkt bei der Grundschuldbestellung hätten mit erscheinen können, wäre die Vollzugsgebühr und Beglaubigungsgebühr evtl. ersparbar gewesen (und ggf. ein Fall von § 21 GNotKG unrichtige Sachbehandlung, wenn darauf nicht hingewiesen wurde. Das sind aber alles Fragen des Einzelfalls und natürlich kann es gewollt sein, dass erstmal nur die Grundschuld bestellt wird und dann separat von den Vormerkungsberechtigten die Erklärung in separater Entwurfsurkunde angefordert wird. Müssten die Beteiligten unter Abwägung mit den Mehrkosten im Idealfall entscheiden).

Siehe auch die Hiniweise zu den Notarkosten-Seminaren hier im Forum unter Fortbildung und Weiterbildung, z. B. am 14.11. in Berlin 12.30 - 17 Uhr, 16.11. in Hannover von 13 - 17.30 Uhr, 21.11. in Hamburg, 13 - 17.30 Uhr, 28.11. in Essen, 13 - 17.30 Uhr, und Bremen am 30.11. von 13 - 17.30 Uhr. Auch bei www.filzek.de enthalten, Anmeldungen überall noch möglich und willkommen. ;)
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#3

10.09.2019, 16:12

Hallo,

ich habe hier gerade einen fast identischen Fall. Ich verstehe die Antwort irgendwie nicht ganz. Ist die Vollzugsgebühr 22111 jetzt nach dem Wert 350.000,00 €, wie die Beurkundungsgebühr, zu berechnen oder nach 70.000,00 €? Bitte nochmal um Klarstellung. :nachdenk
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
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#4

10.09.2019, 17:32

Die Wertvorschrift für Vollzugsgebühren ist § 112 GNotKG. Danach ist - aus Vereinfachungsgründen, so die Gesetzesbegründung - der Wert derselbe wie für das Beurkundungsverfahren, zu dem der Vollzug betrieben wird (hier also 350.000 Euro Wert Grundschuld).

Für etwaige Betreuungsgebühren KV 22200 würde dasselbe gelten, § 113 Abs. 1 GNotKG.

Die im vorletzten Beitrag unten angegebenen Hinweise auf Notarkosten-Seminare sind zeitlich jetzt überholt, aber die neuen Termine sind auf u. a. Website sowie in der Rubrik Fortbildung und Weiterbildung unter Seminare zu finden. :wink2
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#5

11.09.2019, 19:08

Oh stimmt :patsch

Zum Seminar bin ich übrigens schon angemeldet, warte nur noch auf eine Rückmeldung/Bestätigung ;) Hoffe die kommt bald 8)
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#6

11.09.2019, 21:40

Ja, das ist ja auch wirklich nicht selbstverständlich und in Fällen wie diesem, wo die vom Vollzug benötigte Erklärung für sich gesehen ja einen viel kleineren Wert hat, vielleicht unverhältnismäßig teuer (ähnlich wie bei Vollzugstätigkeit zur Einholung Löschungsbewilligung für geringwertiges Grundpfandrecht zu einem Kaufvertrag mit mehr als zehn mal so hohem Kaufpreis). Aber mehrheitlich ist man der Auffassung, dass der Gesetzeswortlaut da eindeutig ist und "Härten" im Einzelfall in der Regel zumutbar sind.
Die Anmeldungsbestätigungen, die noch nicht beantwortet waren, verschicke ich gleich morgen. Vielen Dank schon mal jetzt für das Interesse und die Anmeldung!
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