Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Naja zahlen würde der Mandant erst wenn die Berufung durch ist und er dazu verurteilt wurde.
vorläufiges Zahlungsverbot
Euer Mandant muss ja jetzt auch noch nicht zahlen. Das ist ja der Sinn der Sicherungsvollstreckung (aus Schuldnersicht)
Möglichkeiten:
1. Zahlen wenn Bank mitspielt = Konto frei
2. Zahlen von anderem Konto = Pfändung muss zurückgenommen werden
3. Nicht zahlen und hoffen, dass kein Pfändungsbeschluss nachgeschoben wird
4. Gläubiger fragen, ob er sich jetzt noch mit einer Bürgschaft / Hinterlegung einverstanden erklärt
Meine pers. Ansicht: Lasst die Pfändung doch einfach liegen; hat doch quasi die gleiche Wirkung wie eine Hintelegung. Überschießende Beträge sind ja eh frei.
1. Zahlen wenn Bank mitspielt = Konto frei
2. Zahlen von anderem Konto = Pfändung muss zurückgenommen werden
3. Nicht zahlen und hoffen, dass kein Pfändungsbeschluss nachgeschoben wird
4. Gläubiger fragen, ob er sich jetzt noch mit einer Bürgschaft / Hinterlegung einverstanden erklärt
Meine pers. Ansicht: Lasst die Pfändung doch einfach liegen; hat doch quasi die gleiche Wirkung wie eine Hintelegung. Überschießende Beträge sind ja eh frei.
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eine Frage habe ich noch dazu. der Gläubiger muss ja nach einem VZV binnen 1 Monats einen Pfüb zustellen. das geht aber nur mit rechtskräftigen Urteil...oder??
da das berufungsverfahren sicher länger als 1 monat noch andauert...verliert doch das VZV dann die Wirkung.
welchen Sinn macht das VZV dann in diesem Fall? oder übersehe ich etwas??
LG und vielen dank
da das berufungsverfahren sicher länger als 1 monat noch andauert...verliert doch das VZV dann die Wirkung.
welchen Sinn macht das VZV dann in diesem Fall? oder übersehe ich etwas??
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Der Gläubiger kann einen Pfändungsbeschluss nach § 720a ZPO beantragen (ohne Überweisungsbeschluss). Hierfür wird reicht das Urteil, das gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar ist, aus. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, kann der Überweisungsbeschluss beantragt werden.
- mücki
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Er kann auch, wenn er wiederum Sicherheit geleistet hat, einen ganz normalen PfÜb beantragen.
Ihr müsstet jetzt nur darauf achten, dass euer Mandant sich schön aufnotiert, was ihm ggf. durch die Vollstreckung für ein Schaden entstanden ist. Obsiegt er nämlich in zweiter Instanz steht seinerseits ein Schadenersatzanspruch im Raum. Dieser muss dann allerdings konkret beziffert werden können.
Im Übrigen kann eine Vorpfändung im Prinzip beliebig oft wiederholt werden, ob das sinnvoll ist, lasse ich jetzt mal dahingestellt. Der Gläubiger verliert dann u.U. nur seinen Rang und muss natürlich auch damit rechnen, dass er wenn fünf Zahlungsverbote ohne PfÜb macht, die Kosten der Zustellung nicht mehr als "notwendige Kosten der ZV" ersetzt verlangen kann, zumindest würde ich einem Schuldner immer raten, max. die Kosten für zwei Zahlungsverbote zu "übernehmen".
Ihr müsstet jetzt nur darauf achten, dass euer Mandant sich schön aufnotiert, was ihm ggf. durch die Vollstreckung für ein Schaden entstanden ist. Obsiegt er nämlich in zweiter Instanz steht seinerseits ein Schadenersatzanspruch im Raum. Dieser muss dann allerdings konkret beziffert werden können.
Im Übrigen kann eine Vorpfändung im Prinzip beliebig oft wiederholt werden, ob das sinnvoll ist, lasse ich jetzt mal dahingestellt. Der Gläubiger verliert dann u.U. nur seinen Rang und muss natürlich auch damit rechnen, dass er wenn fünf Zahlungsverbote ohne PfÜb macht, die Kosten der Zustellung nicht mehr als "notwendige Kosten der ZV" ersetzt verlangen kann, zumindest würde ich einem Schuldner immer raten, max. die Kosten für zwei Zahlungsverbote zu "übernehmen".
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch