vorläufiges Zahlungsverbot

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
tessa7731
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#1

25.10.2018, 13:26

Hallo ihr Lieben. habe eine Frage zum vorläufigen Zahlungsverbot.

Wir vertreten den Kläger. Es gibt ein klageabweisendes Urteil. Wir haben fristgerecht Berufung eingelegt.
Gegnervertreter hat jetzt ein vorläufiges Zahlungsverbot bei der Bank des Mandanten eingereicht.

Meine Frage: was können wir jetzt dagegen machen? Ist eine Erinnerung nach § 766 ZPO möglich oder können wir bzw. der Mandant nur Sicherheit hinterlegen, um die ZV abzuwenden?
Ist ein vorläufiges Zahlungsverbot tatsächlich ohne rechtkräftigen Titel möglich? :shock: :nachdenk

Ich wäre sehr dankbar für eure Hilfe, da ich nicht ob ZV bearbeite.

LG
Feldhamster
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#2

25.10.2018, 14:41

Soweit ich mich erinnere, reicht für eine Vorpfändung nach § 845 ZPO (=vorläufiges Zahlungsverbot) ein vorläufig vollstreckbarer Titel aus.
Erinnerung nach § 766 ZPO ist möglich, da es sich bei der Vorpfändung nach eine ZV-Maßnahme handelt.

Aber ich wundere mich eher:
Klage ist abgewiesen. Was für einen vorläufig vollstreckbaren Titel mit einer Forderung zu seinen Gunsten hat der Beklagte?????
tessa7731
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#3

25.10.2018, 15:15

sorry, habe vergessen zu schreiben, dass Beklagte Widerklage eingereicht hatte. Dieser wurde stattgegeben.

Müssten wir dann keine Sicherheit hinterlegen, sondern eine Erinnerung einlegen? Vielen dank schonmal
julinda
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#4

25.10.2018, 15:15

Feldhamster hat geschrieben:
25.10.2018, 14:41
Soweit ich mich erinnere, reicht für eine Vorpfändung nach § 845 ZPO (=vorläufiges Zahlungsverbot) ein vorläufig vollstreckbarer Titel aus.
Erinnerung nach § 766 ZPO ist möglich, da es sich bei der Vorpfändung nach eine ZV-Maßnahme handelt.

Aber ich wundere mich eher:
Klage ist abgewiesen. Was für einen vorläufig vollstreckbaren Titel mit einer Forderung zu seinen Gunsten hat der Beklagte?????
Vermutlich einen KfB :nachdenk

Eine Vorpfändung wäre problemlos möglich; wenn ein Pfändungsbeschluss nachgeschoben wird. Ist auch ohne Rechtskraft möglich und machmals gar sinnvoll :wink2
julinda
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#5

25.10.2018, 15:17

Dann wird wohl doch aus dem Urteil vollstreckt :-)

Warum denn Erinnerung? Eine Vollstreckung ist doch möglich :kopfkratz
tessa7731
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#6

25.10.2018, 15:20

ok. was können wir jetzt machen dass das Konto unseres Mandanten freigegeben wird?
tessa7731
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#7

25.10.2018, 15:20

Hinterlegung?
Feldhamster
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#8

25.10.2018, 15:22

Die Erinnerung würde euch nicht helfen, der Gläubiger vollstreckt zurecht.

Entweder Hinterlegung oder aber freiwillige Zahlung an die Gegenseite.
Zuletzt geändert von Feldhamster am 25.10.2018, 15:24, insgesamt 1-mal geändert.
julinda
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#9

25.10.2018, 15:23

Mit einer Hintelegung muss der Gläubiger sich jetzt eigentl. nicht mehr zufriedengeben (wie genau lautet denn der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit?).

Wie Ihr das Konto frei bekommt? Euer Mandant soll die Bank anweisen, Zahlung zu leisten. Klappt in der Regel ;-)
tessa7731
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#10

25.10.2018, 15:24

Das habe ich mir gedacht. Der Hinterlegungsbetrag erfolgt in Höhe von 110 % laut Urteil?
Und hinterlegen kann man den Betrag bei jedem AG ? Vielen Dank
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