Hierzu gibt es eine Entscheidung des BGH:
BGH, Beschluss vom 20.09.2018, Az: IX ZB 41/16
Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen in den Grenzen des § 3b EStG als Erschwerniszulagen nicht der Zwangsvollstreckung. Keine Erschwerniszulagen sind Zuschläge für Samstagsarbeit (Anschluss an BAG, NJW 2017, 3675 [BAG 23.08.2017 - 10 AZR 859/16] ).