Wir haben das Protokoll einer Gesellschafterversammlung beurkundet, mit folgendem Inhalt:
- Satzungsänderung betreffend Vertretungsregelung + ein § gestrichen;
- 2 Geschäftsführer sind einzelvertretungsbefugt und befreit von § 181 BGB
Ich würde als Wert 60.000 € nehmen (30T€ für Satzungsänderungen; 30T€ für Änderung Vertretungsbefugnis), bin mir aber plötzlich unsicher.
Änderung allgemeine Vertretungsregelung und Änderung Vertretungsbefugnis GF
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30.000 Euro ist ja "nur" ein Mindestwert und grundsätzlich wäre der Wert bei Beschlüssen mit unbestimmtem Geldwert 1 % des Stammkapitals (§§ 108 i.V.m. 105), aber damit es höher als 30.000 Euro wird, müsste das Stammkapital dann ja über 3 Millionen betragen, was hier höchstwahrscheinlich nicht der Fall sein wird.
Ansonsten denke ich auch, dass die beiden bzw. mehreren Satzungsänderungen einen Wert nach § 109 Abs. 2 Nr. 4 a und c haben und der Beschluss zu der Befreiung von § 181 BGB bei den zwei Geschäftsführern einheitlich als ein Beschluss (eine Wahl, keine gesonderte Abstimmung vorausgesetzt) nach § 109 Abs. 2 Nr. 4 e und f haben müssten, so dass für den Beschluss wohl 60.000 Euro Wert richtig sind.
Bei der anschließenden HR.-Anmeldung wird man den Fall mit der konkreten Befreiung von § 181 BGB und Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis bei zwei Gesellschaftern aber mangels ähnlicher Regelung wie in § 108 aber als gegenstandsverschieden (§§ 105, 35, 86) sehen müssen, so dass bei der HR.-Anmeldung dann 30.000 Euro für die (mehreren) Satzungsänderungen den Wert bilden plus 2 x 30.000 Euro für die Befreiungen von § 181 BGB (+ Einzelvertretungsbefugnis, würde ich je Person nur ein mal ansetzen) bei zwei Geschäftsführern = insgesamt 90.000 Euro bei HR.-Anmeldung. Oder irre ich mich da bzw. gibt es hierzu andere Auffassungen? Ich glaube nicht.
Ansonsten denke ich auch, dass die beiden bzw. mehreren Satzungsänderungen einen Wert nach § 109 Abs. 2 Nr. 4 a und c haben und der Beschluss zu der Befreiung von § 181 BGB bei den zwei Geschäftsführern einheitlich als ein Beschluss (eine Wahl, keine gesonderte Abstimmung vorausgesetzt) nach § 109 Abs. 2 Nr. 4 e und f haben müssten, so dass für den Beschluss wohl 60.000 Euro Wert richtig sind.
Bei der anschließenden HR.-Anmeldung wird man den Fall mit der konkreten Befreiung von § 181 BGB und Erteilung von Einzelvertretungsbefugnis bei zwei Gesellschaftern aber mangels ähnlicher Regelung wie in § 108 aber als gegenstandsverschieden (§§ 105, 35, 86) sehen müssen, so dass bei der HR.-Anmeldung dann 30.000 Euro für die (mehreren) Satzungsänderungen den Wert bilden plus 2 x 30.000 Euro für die Befreiungen von § 181 BGB (+ Einzelvertretungsbefugnis, würde ich je Person nur ein mal ansetzen) bei zwei Geschäftsführern = insgesamt 90.000 Euro bei HR.-Anmeldung. Oder irre ich mich da bzw. gibt es hierzu andere Auffassungen? Ich glaube nicht.
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