PKH des Beklagten: Übergang auf Staatskasse trotz Kostenausgleichung

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Krizenzia
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#1

11.10.2018, 10:26

Hallo zusammen,

nachdem ich nun seit einiger Zeit fleißiger Mitleser war, habe ich mich doch wegen einer für mich dringlichen Frage angemeldet, um Eure Meinung zum Thema zu hören.

Beklagtenseite hat PKH bekommen und teilweise obsiegt. Quote 65:35
Sein RA beantragt Kostenausgleichung nach § 106 ZPO mit den Wahlanwaltsgebühren. Da s Verfahren war ewig lang, sodass die bewilligte PKH nicht mehr bewusst wa und auch wir unsere Gebühren zum Ausgleich angemeldet haben.
Es erging KFB, gegen den wir allerdings Beschwerde einlegen mussten, da ein Teil unserer angemeldeten Gebühren keine Berücksichtigung gefunden hat.
Das hat dann gedauert, so dass unsere Mandantschaft aus Vorsichtsgründen den unstreitigen Teil der festgesetzten Gebühren bezahlt hat, nachdem hierzu durch den gegnerischen RA aufgefordert wurde.
Vor Entscheidung über die Beschwerde - aber nach Zahlung unseres Mandanten - hat dann wohl der RA des Beklagten Erstattung seiner Gebühren aus der Staatskasse beansprucht und auch vollumfänglich bekommen.
Das hat sich aber erst herausgestellt als wir dann von der Gerichtskasse die Rechnung bezüglich des Übergangsanspruchs bekommen haben. Da war dann aber die Frist zur Beschwerde/Erinnerung gegen den KFB schon abgelaufen, so dass wir gegen den Übergangsanspruch Rechtsmittel eingelegt haben.
Diesem will das AG allerdings - ohne nähere Begründung - nicht folgen und hat die Sache jetzt zum Beschwerdegericht abgegeben.

Ich stehe jetzt vollkommen auf dem Schlauch.
M.E hat der RA des Beklagten seine Gebühren doch jetzt überzahlt bekommen. Zum einen hat er den entsprechend der Quote zustehenden Zahlbetrag aus dem KFB durch unseren Mandanten erhalten, zum anderen hat er das Geld (PKH-Vergütung) aus der Staatskasse.
Mit anderen Worten, unsere Mandantschaft müsste - folgt man der Auffassung des AG - den Übergangsanspruch auf die Staatskasse noch neben der bereits gequotelten Erstattung aus dem KFB bezahlen und damit deutlich mehr als die Quote,, die im Urteil festgesetzt wurde.

Hat jemand eine Idee, was wir gggf. dem Landgericht als Beschwerdegericht vortragen können?
Oder hat unser Mandant ggf. einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem gegnerischen Anwalt?
Hätte nicht der Rechtspfleger darauf hinweisen müssen, dass der RA des Beklagten lediglich einen Antrag der Differenzkosten im eigenen Namen nach § 126 ZPO stellen dürfen?

Für Eure Hilfe sage ich jetzt schon einmal vielen Dank.

Krizenzia
Feldhamster
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#2

11.10.2018, 11:39

Vielleicht hilft dir das hier weiter:

https://www.rechtspflegerforum.de/showt ... aatskasse-!

Ansonsten schon mal die Kommentierung im Gerold, 22. Auflage, § 59 Rn 28 ff. durchgelesen? Hilft dir evtl. auch weiter, mehr wüsste ich derzeit nicht.
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Adora Belle
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#3

11.10.2018, 12:05

Die Staatskasse hat m.E. einen Rückforderungsanspruch gegen den RA, weil er erhaltene Zahlungen nicht angegeben hat. §§55 Abs.5 Satz 4, 58 RVG.
Krizenzia
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#4

11.10.2018, 17:50

Erst einmal herzlichen Dank für die hilfreichen Hinweise.

Werde das jetzt einmal zusammen mit meinem Chef besprechen. Mal sehen, was raus kommt.

Danke schön!
Feldhamster
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#5

11.10.2018, 18:36

Es wäre schön, wenn du später berichtest, wie die Beschwerde ausgegangen ist...
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