Schuldnerverzeichnis auswerten
- scully
- Forenfachkraft
- Beiträge: 133
- Registriert: 26.03.2008, 21:52
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
"Gläubigerbefriedigung nicht nachgewiesen § 882 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO
Auch hier hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben:
Sofern nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Befriedigung des Gläubigers erfolgen kann, wird das Merkmal nur eingetragen, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist.
Durch die Überschaubarkeit der Nachweisfrist von einem Monat soll vermieden werden, dass Schuldner eingetragen werden, welche über liquide Mittel verfügen.
Dem Schuldner ist es darüber hinaus möglich, eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher zu treffen. Dies bewirkt den Aufschub der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis."
Quelle: RA-Micro
Auch hier hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben:
Sofern nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass eine Befriedigung des Gläubigers erfolgen kann, wird das Merkmal nur eingetragen, wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist.
Durch die Überschaubarkeit der Nachweisfrist von einem Monat soll vermieden werden, dass Schuldner eingetragen werden, welche über liquide Mittel verfügen.
Dem Schuldner ist es darüber hinaus möglich, eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher zu treffen. Dies bewirkt den Aufschub der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis."
Quelle: RA-Micro