BAG erteilt 40,00 € Verzugspauschale eine Absage

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Pitt
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#1

26.09.2018, 11:42

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18, klargestellt, dass die Regelungen des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG der Regelung des § 288 BGB vorgehen. Das Bundesarbeitsgericht:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Coco Lores
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#2

26.09.2018, 12:19

:thx

Aber irgendwie steh ich jetzt wahrscheinlich auf dem Schlauch oder so....aber in welchem Szenario würde man denn dann die Pauschale nach § 288 BGB bekommen? Bezieht sich das Ganze nur auf den Anspruch in gerichtlichen Verfahren, sodass man außergerichtlich weiterhin diese Pauschale einfordern darf? :kopfkratz
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#3

26.09.2018, 13:38

Das betrifft meiner Meinung nach auch den außergerichtlichen Bereich, da hatte sich das BAG zum materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch unter anderem schon mal mit den Entscheidungen vom 27. Oktober 2005 – 8 AZR 546/03 (dort heißt es: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird ) - und vom 19. Februar 2008 – 3 AZN 770/07 - geäußert.
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#4

26.09.2018, 13:48

Pitt hat geschrieben:
26.09.2018, 13:38
Das betrifft meiner Meinung nach auch den außergerichtlichen Bereich, da hatte sich das BAG zum materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch unter anderem schon mal mit den Entscheidungen vom 27. Oktober 2005 – 8 AZR 546/03 (dort heißt es: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließt aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus, der als Schadensersatzanspruch entstanden ist, gleichgültig, worauf er gestützt wird ) - und vom 19. Februar 2008 – 3 AZN 770/07 - geäußert.
Das ist wieder so typisch...irgendwie verwirrt mich das alles noch mehr :kopfkratz :augenreib :sad:
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#5

26.09.2018, 14:17

Das betrifft doch nur Arbeitsrecht. Es heißt, dass §12a ArbGG Spezialnorm gegenüber §288 BGB ist. Obwohl der eigentlich ("grundsätzlich") gelten würde, wird er durch die Spezialregelung des §12a ausgehebelt. Die gilt zwar - wiederum eigentlich - nur im Prozess, nach der Rechtsprechung des BAG soll sie aber jeglichen, auch vorgerichtlichen, Kostenersatzanspruch ausschließen.
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#6

26.09.2018, 14:37

Ja das es nur auf das Arbeitsrecht bezogen ist, hatte ich auch so verstanden.

Ich bin nur über die Formulierung gestolpert, dass es eigentlich grundsätzlich gilt, aber dann doch wieder nicht. Ich wollte also nur wissen, ob es ein Szenario im Arbeitsrecht gibt, bei dem diese Kostenpauschale eben anerkannt wird. Ich hatte im Zuge einer eigenen Recherche vor ein paar Wochen zu dem Thema § 288 BGB bereits gelesen, dass diese auch im Arbeitsrecht anerkannt wird.

Daher war ich etwas verwirrt ;)

Also ist sie im Arbeitsrecht nicht anwendbar!
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#7

26.09.2018, 15:01

Ist halt Rechtsprechung. Ich kann eine so weitreichende Geltung dem §12a Abs.1 eher nicht entnehmen. Da steht eindeutig, dass Entschädigung für Zeitversäumnis und Kosten für die Zuziehung eines RA ausgeschlossen sein sollen. Da steht nicht, dass grds. kein prozessualer Erstattungsanspruch besteht. Und schon gar nicht, dass sich dies auch auf vorgerichtliche Kosten erstrecken soll. Aber genau das interpretiert das BAG in die Norm. Damit wird man sich abfinden müssen. Oder vllt auch nicht. Schließlich beruht der §288 Abs.5 auf EU-Recht. Ggf. kommt da noch was?
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#8

26.09.2018, 15:28

Adora Belle hat geschrieben:
26.09.2018, 15:01
Ist halt Rechtsprechung. Ich kann eine so weitreichende Geltung dem §12a Abs.1 eher nicht entnehmen. Da steht eindeutig, dass Entschädigung für Zeitversäumnis und Kosten für die Zuziehung eines RA ausgeschlossen sein sollen. Da steht nicht, dass grds. kein prozessualer Erstattungsanspruch besteht. Und schon gar nicht, dass sich dies auch auf vorgerichtliche Kosten erstrecken soll. Aber genau das interpretiert das BAG in die Norm. Damit wird man sich abfinden müssen. Oder vllt auch nicht. Schließlich beruht der §288 Abs.5 auf EU-Recht. Ggf. kommt da noch was?
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#9

27.09.2018, 08:52

Adora Belle hat geschrieben:
26.09.2018, 15:01
Ist halt Rechtsprechung. Ich kann eine so weitreichende Geltung dem §12a Abs.1 eher nicht entnehmen. Da steht eindeutig, dass Entschädigung für Zeitversäumnis und Kosten für die Zuziehung eines RA ausgeschlossen sein sollen. Da steht nicht, dass grds. kein prozessualer Erstattungsanspruch besteht. Und schon gar nicht, dass sich dies auch auf vorgerichtliche Kosten erstrecken soll. Aber genau das interpretiert das BAG in die Norm. Damit wird man sich abfinden müssen. Oder vllt auch nicht. Schließlich beruht der §288 Abs.5 auf EU-Recht. Ggf. kommt da noch was?
exakt so sehe ich es auch und halte die BAG Entscheidung für falsch. Naja, bis auf weiteres fliegt die Pauschale aus meinen Klagen.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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