Kaufpreiszahlung an ungeteilte Erbengemeinschaft

Fragen rund um Testamente/Erbscheine usw.
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Lovis
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#1

22.10.2013, 08:32

Hallo!

Wenn eine ungeteilte Erbengemeinschaft ein Grundstück verkauft, kann die Kaufpreiszahlung, wenn die Erbengemeinschaft im Übriigen fortbestehen möchte oder sich die Notarkosten hins. der Erbauseinandersetzung sparen möchte und sich nicht auseinandersetzt, nur an die Erbengemeinschaft erfolgen? Läge bei einer anteiligen Auszahlung des Kaufpreises an einzelne Miterben entsprechend ihrem Erbanteil eine Auseinandersetzung vor?

Ich kann dazu sonst nichts finden.

Vielen Dank
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
Jupp03/11

#2

22.10.2013, 08:53

Wenn die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen ist, halte ich die Verteilung für unbedenklich.
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Lovis
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#3

22.10.2013, 14:23

Danke! Gehst du davon aus, dass die EG im Kaufvertag die anteilige Kaufpreisauszahlung vereinbart? Sie könnten dann ggf. auch die Grundbuchberichtigung vorab veranlassen... Mein Chef ist der Aufassung, dass eine Zahlung von Kaufpreisanteilen an die Miterben eine Erbauseinandersetzung beihnhaltet und diese darüber hinaus gesondert zu bewerten wäre. Ich finde dazu nur leider nix.
Zahme Vögel singen von Freiheit, wilde Vögel fliegen
Jupp03/11

#4

22.10.2013, 14:39

Die Anweisung zur entsprechenden anteiligen Auszahlung sollte im Kaufvertrag aufgenommen werden.
Grundbuchberichtigung auf den Namen der Erben könnte als Fälligkeitsvoraussetzung mit aufgenommen werden.

Kann dein Chef dann seine Auffassung nachvollziehbar begründen?
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Lovis
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#5

22.10.2013, 16:16

Nein :). Allerdings habe ich wenig Erfahrung mit EG in der Praxis, daher hielt ich es für meine Wissenslücke. Ich habe bisher nur ein Urteil gefunden, nachdem ein Miterbe nicht die Zahlung seines Anteils am Kaufpreis in dieser Konstellation (Verkauf Grundstück durch ungeteilte EG) verlangen kann... Mehr nicht :/
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Olaf
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#6

31.07.2018, 17:28

Zwischenzeitlich hat es hier tatsächlich Rechtsprechung zu dem Thema gegeben. Das Landgericht Mönchengladbach hat am 30.11.2016 (Aktenzeichen 5 T 184/16) entschieden, dass die Aufteilung des Kaufpreises an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft tatsächlich einen selbständigen Beurkundungsgegenstand darstellt und hierdurch die Kosten der Angelegenheit erhöht werden. Das Ganze findet sich mit ausführlicher Kommentierung in der RNotZ 2017, 331.
salkavalka
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#7

21.09.2018, 23:16

Ich frag mich nur, warum das Gericht davon ausgeht, dass die Erbauseinandersetzung stillschweigend in der Urkunde stattfindet. M. E. Kann man genausogut davon ausgehen, dass die nicht beurkundungsbedürftige Auseinandersetzung stillschweigend vor der Beurkundung stattgefunden hat und die Zahlungsanweisung in der Urkunde lediglich der Vollziehung dient.
Segelhoernchen
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#8

24.09.2018, 09:19

die Aufteilung des Kaufpreises in der Urkunde auf die einzelnen Miterben stellt eine Erbauseinandersetzung dar, die kostenmäßig als eigener Beurkundungsgegenstand zu sehen ist (gerade Freitag im Seminar gelernt :)
Die Zahlung des Kaufpreises könnte auch auf die Erbengemeinschaft auf ein Erbengemeinschaftskonto erfolgen und somit in den bislang ungeteilten NL fallen.
larifari
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#9

05.10.2018, 06:19

Olaf hat geschrieben:
31.07.2018, 17:28
Zwischenzeitlich hat es hier tatsächlich Rechtsprechung zu dem Thema gegeben. Das Landgericht Mönchengladbach hat am 30.11.2016 (Aktenzeichen 5 T 184/16) entschieden, dass die Aufteilung des Kaufpreises an die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft tatsächlich einen selbständigen Beurkundungsgegenstand darstellt und hierdurch die Kosten der Angelegenheit erhöht werden. Das Ganze findet sich mit ausführlicher Kommentierung in der RNotZ 2017, 331.
Weißt Du zufällig, ob die Entscheidung rechtskräftig ist?
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