RA hat arbeitsrechtliches Kündigungsschreiben erstellt und auch zugestellt. Sonst ist in der Sache nichts mehr passiert.
Welche Gebühren kann man abrechnen ?
Gegenstandswert = 3 x Bruttogehalt ?
Gebühren bei Erstellen v. Kündigungsschreiben
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2300 VV RVG
natürlich nicht Mietrecht *klatsch
Bruttomonatsgehalt x 3
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Bruttomonatsgehalt x 3
Zuletzt geändert von StineP am 23.11.2007, 11:57, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo,
du kannst eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechnen nach Nr. 2300 VV RVG. Der Gegenstandswert beträgt 3 x Bruttomonatseinkommen.
du kannst eine 1,3 Geschäftsgebühr abrechnen nach Nr. 2300 VV RVG. Der Gegenstandswert beträgt 3 x Bruttomonatseinkommen.
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Danke.
Ist das mit den 3 Bruttogehältern irgendwo gesetzlich geregelt ?
Ist das mit den 3 Bruttogehältern irgendwo gesetzlich geregelt ?
- Strubbel
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Ehrlich gesagt, bin ich mir grad nicht sicher, ob das stimmt. die drei Bruttogehälter sind ja in Arbeitsgerichtsprozessen. Laut § 23 RVG kann man das außergerichtlich nur dann nehmen, wenn die Sache auch GEgenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann. Der Entwurf einer KÜndigung kann aber nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein.
Man würde dann hier vielleicht in der KostO landen, wo auf die Beschäftigungszeit abgestellt wird.
Müsste man vielleicht mal drüber nachdenken und nachlesen!
Man würde dann hier vielleicht in der KostO landen, wo auf die Beschäftigungszeit abgestellt wird.
Müsste man vielleicht mal drüber nachdenken und nachlesen!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Ich würde trotzdem im GKG mal gucken (§ 45 ??? wiederkehrende Leistugnen... ), da steht zumindest drin, dass die drei Bruttogehälter zu berücksichtigen sind. Ich denke, dass sehr wohl vom § 23 I RVG ausgegangen werden kann, das Kündigungsschutzverfahren beruht ja letztlich auf der Kündigung.
ABer: Ja, noch mal drüber nachdenken ist gut
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- Strubbel
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@ Gina: Zuerst wollte ich mich auch bedenkenlos dem Vorschlag anschließen, aber bei näherem Hinsehen war ich mir nicht mehr so sicher. Natürlich hab ich hier zu Hause am Wochenende keine entsprechenden Bücher zum Nachschauen, aber ich bin halt verunsichert. Wenn ich Zeit hab, werde ich Montag auf Arbeit mal nachschauen.
Du hast Recht, dass die Kündigung Grundlage des KSchKlageverfahrens ist, aber trotzdem kann die Erstellung der Kündigung an sich nicht Thema eines Rechtsstreits sein.
Ich meine mich da dunkel aus dem Refawi-Kurs an etwas zu erinnern, dass man da in der KostO suchen muss, was ich selbst im ersten Moment irgendwie idiotisch fand.
Also wie gesagt, ich werde versuchen, das nochmal nachzuschauen. Ich hab nämlich einen ähnlichen Fall auf meinem Schreibtisch liegen
Du hast Recht, dass die Kündigung Grundlage des KSchKlageverfahrens ist, aber trotzdem kann die Erstellung der Kündigung an sich nicht Thema eines Rechtsstreits sein.
Ich meine mich da dunkel aus dem Refawi-Kurs an etwas zu erinnern, dass man da in der KostO suchen muss, was ich selbst im ersten Moment irgendwie idiotisch fand.
Also wie gesagt, ich werde versuchen, das nochmal nachzuschauen. Ich hab nämlich einen ähnlichen Fall auf meinem Schreibtisch liegen
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Strubbel, ich finde Du hast vollkommen recht, so haben die's uns im Kurs auch erzählt Die Fertigung eines Kündigungsschreibens kann nicht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein. Ich würde dann auch in der KostO landen. Bin mir allerdings unsicher, wo genau. Evtl. § 25 KostO, Miet- und Pachtrechte, Dienstverträge?
Also, jetzt hab ich mal in meinen Unterlagen gewühlt, eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses habe ich nicht gefunden, dafür die Kündigung eines Mietverhältnisses. Hier würden evtl. auch viele lediglich drei Monatsmieten nehmen? Es ist aber der 3-fache Jahresbetrag zu nehmen gem. § 25 Abs. 1 S. 2 KostO.
Nachdem ein Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag ist, würde ich dann wohl doch § 25 KostO wählen, um an den GEgenstandswert zu gelangen.
Bei den stets vorgeschlagenen 3 Bruttomonatsgehältern möchte ich aber mal einen kleinen Tipp geben: Im Gesetz steht nichts von 3 Bruttomonatsgehältern, sondern von einem Vierteljahr. Hierbei sind alle Bezüge mitzurechnen, also auch Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, so dass man bei vielen Kündigungsschutzklagen zu einem höheren Gegenstandswert kommt, als wenn lediglich 3 Bruttomonatsgehälter angenommen werden.
Nachdem ein Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag ist, würde ich dann wohl doch § 25 KostO wählen, um an den GEgenstandswert zu gelangen.
Bei den stets vorgeschlagenen 3 Bruttomonatsgehältern möchte ich aber mal einen kleinen Tipp geben: Im Gesetz steht nichts von 3 Bruttomonatsgehältern, sondern von einem Vierteljahr. Hierbei sind alle Bezüge mitzurechnen, also auch Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt, so dass man bei vielen Kündigungsschutzklagen zu einem höheren Gegenstandswert kommt, als wenn lediglich 3 Bruttomonatsgehälter angenommen werden.
Also ich musste letztens auch ne Akte abrechnen, in der ein Entwurf eines Kündigungsschreibens gefertigt wurde. Da dieses Kündigungsschreiben jedoch lediglich aus drei Sätzen bestand, für nichts weiter recherchiert werden musste , hab ich ne 0,3 für ein einfaches Schreiben abgerechnet und als Gegenstandswert auch 3 Bruttomonatsgehälter genommen. Ich würde immer gucken, wie einfach oder schwierig das Kündigungsschreiben ist. Denn je nachdem wie hoch nachher der Gegenstandswert ist und je einfacher das Schreiben war und man dann ne 1,3 Geschäftsgebühr abrechnet, finde ich dem Mandanten gegenüber dann doch etwas ungerecht. Schließlich will man die Mandanten ja auch behalten. In unserem Fall, wäre die Rechnung - hätte man ne 1,3 für dieses einfache Schreiben abgerechnet, einfach viel zu hoch gewesen.