Hallo zusammen,
Frage:
Wir: Kläger gegen: Beklagte zu 1) Halter und Beklagte zu 2) Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer - Vergleich geschlossen, Kostentragung 20 % wir, 80 % Beklagten.
Der Beklagte setzt Ust in seinem Kfa ab. Diese habe ich moniert. Er teilt mit, das Beklagte zu1) vorsteuerabzugsberechtigt ist, Beklagte zu 2) aber nicht (da Versicherungsunternehmen). Er begründet wie folgt:
"Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der mitverklagten Streitgenossen kommt es für die volle Erstattungsfähigkeit der Ust nicht an. Im Hinblick auf § 101 VVG bitten wir um Festsetzung zugunsten der Beklagte zu 2."
http://www.bld.de/News_Detailseite_Rech ... l?News=310 in dem Beschluss reden die jedoch von obsiegenden Parteien.
Kann mir jemand helfen??!! sind die ust der Gegenseite jetzt gerechtfertigt oder eher nicht?
Vorsteuerabzugsberechtigung ?
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Nach dem von dir angeführten Beschluss des BGH keine Vorsteuerabzugsberechtigung bei dem Kfz-Haftpflichtversicherer. Somit USt gerechtfertigt.
Außer dein RA findet gegenteilige Rechtsprechung.
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An dem "obsiegenden" solltest Du Dich nicht festhalten. Das steht da nur, um überhaupt den Erstattungsanspruch zu erklären. Der Beschluss gilt auch in Deinem Fall.
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Ja, die Ansetzung der USt ist richtig.
Erklärung:
Halter, Fahrer und Versicherer beauftragen alle den gleichen RA. Halter ist vorsteuerabzugsberechtigt, die anderen beiden nicht. Da im Regelfall der Versicherer die RA-Kosten übernimmt bzw. an den eigenen RA zahlt und dieser Versicherer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Umsatzsteuer entstanden. Entstandene Umsatzsteuer ist bei der Kostenerstattung bzw. bei dir Kostenausgleichung mit zu berücksichtigen.
Erklärung:
Halter, Fahrer und Versicherer beauftragen alle den gleichen RA. Halter ist vorsteuerabzugsberechtigt, die anderen beiden nicht. Da im Regelfall der Versicherer die RA-Kosten übernimmt bzw. an den eigenen RA zahlt und dieser Versicherer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Umsatzsteuer entstanden. Entstandene Umsatzsteuer ist bei der Kostenerstattung bzw. bei dir Kostenausgleichung mit zu berücksichtigen.
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Genau
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Ja, das ist richtig. Hast Du die Entscheidung des BGH gelesen? Dort wird auf das Innenverhältnis zwischen den erstattungspflichtigen Streitgenossen abgestellt. Wenn einer von ihnen im Innenverhältnis verpflichtet ist, die gesamten Kosten zu tragen, und selbst nicht abzugsberechtigt ist, dann gehört die USt zu den notwendigen Kosten, die zu erstatten sind.