Einziehung Erbschein und Antrag Erlass einstw. Anordnung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Birne
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#1

14.09.2018, 16:33

Hallo zum Freitagnachmittag :wink1

Viele werden sicherlich schon im Feierabend sein, aber vielleicht habe ich Glück und jemand liest noch diesen Beitrag und weiß ihn zu beantworten ;) Ansonsten freu ich mich ab Montag auf eure Antworten ;)

Gegenseite hat Antrag auf Einziehung des Erbscheins nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 49 FamFG) gestellt. Beide Anträge wurden nunmehr nach etlich langer Zeit (nach zwei Jahren :augenreib :schock ) vom Gericht "abgeschmettert".

Kosten des Verfahrens hat demzufolge die Antragstellerin nach einem stolzen Geschäftswert von 51.000,00 € zu tragen.

Ich würde hier lediglich nur die 1,3 Verfahrensgebühr nach 3100 VV RVG nebst Postpauschale & Co. zur Abrechnung bringen.

Könnt ihr mir da beipflichten oder gibt es noch mehr zu berücksichtigen? Ich frage, weil ich solch einen Fall eher selten auf dem Tisch liegen habe. Etwas gegenteiliges habe ich bisher nicht finden können, möchte aber auf Nummer sicher gehen.

Vielen Dank, wie immer, für eure Antworten und ein schönes WE :wink1
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#2

17.09.2018, 09:15

Guten Morgen und :schieb
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Anahid
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#3

17.09.2018, 10:17

Mehr als den Anfall einer 1,3 VG sehe ich hier auch nicht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#4

17.09.2018, 10:18

Anahid, vielen Dank für deine Antwort! ;)
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...
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#5

17.09.2018, 12:50

Das sehe ich ebenso.
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