Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Blueberry

#11

14.09.2018, 10:01

Guten Morgen zusammen,

uns liegt ein KFB vor. Den Schuldner haben unter Androhung der ZV bereits zur Zahlung des KFB aufgefordert und hier auch eine 0,3 Gebühr nach Nr. 3309 für die Vollstreckungsandrohung gefordert. Nun zahlt der Schuldner plötzlich nicht mehr. Ich soll nun eine Zahlungsaufforderung machen. Dann ist doch jetzt nochmals eine 0,3 Gebühr angefallen oder?

Vielen Dank.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#12

14.09.2018, 10:03

Hat der nach der Vollstreckungsandrohung Raten gezahlt?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Blueberry

#13

14.09.2018, 10:22

Ja hat er.
Mal eine grundsätzliche Frage:
In meinem Fall wurde der Schuldner zur Zahlung des KFBs aufgefordert. Sodann wurde eine RZV vereinbart, die Kosten hierfür hat der Schuldner übernommen. In der RZV heißt es jedoch: "... kommt der Schuldner mit der Zahlung länger als 7 Tage in Verzug, ist der gesamte bis dahin offene Betrag fällig ..."
Dann kann ich doch jetzt eine Zahlungsaufforderung über den Gesamtbetrag machen zzgl. Kosten für dieses Aufforderungsschreiben in Höhe einer 0,3 Gebühr aus dem bis dato noch offenen Betrag oder?

Und wenn ich aber nur eine Ratenzahlung fordern würde, aus welchem Wert könnte ich dann die 0,3 Gebühr berechnen? Aus dem Gesamtbetrag oder der einzelnen Rate?
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#14

14.09.2018, 11:10

Blueberry hat geschrieben:
14.09.2018, 10:22
Und wenn ich aber nur eine Ratenzahlung fordern würde, aus welchem Wert könnte ich dann die 0,3 Gebühr berechnen? Aus dem Gesamtbetrag oder der einzelnen Rate?
Wie immer: es kommt auf den Auftrag an. Lautet der Auftrag, die Restforderung einzufordern, dann berechnet sich die Gebühr nach der noch offenen Forderung. Lautet der Auftrag nur die Ratenzahlung voranzutreiben und eine weitere Rate einzufordern, dann berechnet sich die Gebühr m.E. nur nach der Rate.

Und ja, wenn die in der RZV genannte Frist abgelaufen ist, kann jetzt der Gesamtbetrag der noch offenen Forderung gefordert werden. Und, da zwischen der ersten Vollstreckungsandrohung und er jetzt auszusprechenden Vollstreckungsandrohung Raten gezahlt wurden, fällt auch die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG erneut an.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Blueberry

#15

14.09.2018, 11:27

Ok danke. Aber ich war jetzt eig. der Meinung, dass - selbst wenn ich nur eine Zahlungsaufforderung hins. eine Rate mache - ich dann die Gebühr für die Zahlungsaufforderung trotzdem aus dem Gesamtbetrag fordern kann. :kopfkratz
Bei unseren anderen Zahlungsaufforderungen wg. weiterer Ratenzahlungen verlangen wir eig. nie eine Gebühr, falls der Schuldner mal zu spät zahlt. Wir fordern einfach auf und gut is. Darum war ich mir jetzt ein wenig unsicher. Aber die RAin meinte, ich solle in diesem Fall auch die Gebühr fordern.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#16

14.09.2018, 13:18

Ich mach auc keine Gebühr geltend, wenn ich einen Schuldner an seine Ratenzahlung erinnere. Dennoch......wird nur die Rate gefordert, kann die Gebühr sich auch nur nach der Rate richten und nicht nach der Gesamtforderung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Blueberry

#17

21.09.2018, 08:51

Jetzt habe ich hierzu nochmals eine Frage:
Wenn ich den Schuldner bereits einmal die Vollstreckung aus einem Titel angedroht habe und hierbei schon eine 0,3 VG gefordert habe, der aber dann auf einmal nicht mehr zahlt und ich erneut zur Zahlung auffordere, darf ich dann überhaupt nochmals eine 0,3 VG berechnen??
Denn - würde es anschließend zur ZV kommen - müsste ich die Vollstreckungsgebühr ja anrechnen. Aber wie ist es, wenn ich sie - wie in meinem Fall - dann zweimal anfällt?
Vielen Dank.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17510
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#18

21.09.2018, 09:33

Die fällt nicht 2 x an. Wenn Du zur Zahlung aufforderst und der zahlt nicht, dann ist danach die Vollstreckung einzuleiten. Wenn Du dann meinst, nochmal eine Vollstreckungsandrohung schicken zu müssen, dann ist das zwar nett von Dir, löst aber keine weitere Gebühr aus.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten