Da hast Du absolut recht Nicy. Es ist immer eine Abwägungssache, wann wieviel abgerechnet wird. Es ist aber trotzdem immer gut zu wissen, wie es richtig gemacht wird.
Über die KostO kommt man manchmal auf horente GW's, die manchmal nicht gerechtfertigt sind, manchmal aber doch und dann ist es gut zu wissen, wo man nachschauen muss. Wir hatten demletzt eine Akte wg. Kündigung eines Pachtvertrages. Das war bei Abschluss doch tatsächlich eine richtig fette Akte, Besprechungen mit der Gegenseite etc. haben stattgefunden, da war es gut und gerechtfertigt viel abzurechnen.
Gebühren bei Erstellen v. Kündigungsschreiben
- Strubbel
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In solchen Fällen (also wenn der GW wesentlich zu hoch bzw eine unangemessen hohe Summe rauskommt) kann man dem Mandanten auch schreiben, dass laut Gesetzt das und das hätte abgerechnet werden müssen, man aber aus Kulanz nur einen Wert X abrechnet.
Die meisten Mandanten freuen sich dann und kommen wieder, weil sie merken, dass man sie nicht über den Tisch ziehen will, sondern auch die Relationen im Auge behält. Gerade ausgerichtlich kann man ja problemlos die Rechnungen nach unten korrigieren!
@ Kimmy: Ich bin aber froh, wenn du auch in der KostO landest, hab schon gedacht, ich bin völlig daneben, aber meine Erinnerung scheint ja dann doch nicht ganz so falsch zu sein
Die meisten Mandanten freuen sich dann und kommen wieder, weil sie merken, dass man sie nicht über den Tisch ziehen will, sondern auch die Relationen im Auge behält. Gerade ausgerichtlich kann man ja problemlos die Rechnungen nach unten korrigieren!
@ Kimmy: Ich bin aber froh, wenn du auch in der KostO landest, hab schon gedacht, ich bin völlig daneben, aber meine Erinnerung scheint ja dann doch nicht ganz so falsch zu sein
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
- Strubbel
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Ich hab mir die Sache heut nochmal durch den Kopf gehen lassen und mir Folgendes überlegt:
1. Gegenstandswert:
Ich komme hier weder zu einem Vierteljahresgehalt aus § 42 GKG, noch zum dreifachen Jahreswert der KostO. Beides passt nicht.
§ 42 GKG passt nicht, weil das Erstellen des KÜndigungsschreibens nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann. Die KostO passt nicht, weil es da um Vertragsentwürfe geht, die sich auf die Dienstzeit, also die Begründung des Arbeitsverhältnisses beziehen.
Ich komme hier zu 4.000 Euro Regelstreitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, wo ein Wert nicht bestimmbar ist.
2. Gebühr
Ich denke, dass die Geschäftsgebühr hier nicht genommen werden kann, weil bei der Ausarbeitung eines Entwurfs keine Tätigkeit im Sinne der Geschäftsgebühr (also gegenüber Dritten) entfaltet wird. Auch die Vorbemerkung passt nicht, weil kein Vertrag entworfen wird, sondern lediglich ein Schreiben.
Ich würde hier lediglich eine Gebühr für ein einfaches Schreiben ansetzen können, wenn man es streng nimmt.
3. Fazit:
Man kann eine 0,3 Gebühr für ein einfaches Schreiben aus einem Streitwert von 4.000 Euro abrechnen.
Bei einer schwierigeren Angelegenheit würde ich zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung raten, damit man den Aufwand richtig vergütet bekommt.
LG Strubbel
1. Gegenstandswert:
Ich komme hier weder zu einem Vierteljahresgehalt aus § 42 GKG, noch zum dreifachen Jahreswert der KostO. Beides passt nicht.
§ 42 GKG passt nicht, weil das Erstellen des KÜndigungsschreibens nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kann. Die KostO passt nicht, weil es da um Vertragsentwürfe geht, die sich auf die Dienstzeit, also die Begründung des Arbeitsverhältnisses beziehen.
Ich komme hier zu 4.000 Euro Regelstreitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, wo ein Wert nicht bestimmbar ist.
2. Gebühr
Ich denke, dass die Geschäftsgebühr hier nicht genommen werden kann, weil bei der Ausarbeitung eines Entwurfs keine Tätigkeit im Sinne der Geschäftsgebühr (also gegenüber Dritten) entfaltet wird. Auch die Vorbemerkung passt nicht, weil kein Vertrag entworfen wird, sondern lediglich ein Schreiben.
Ich würde hier lediglich eine Gebühr für ein einfaches Schreiben ansetzen können, wenn man es streng nimmt.
3. Fazit:
Man kann eine 0,3 Gebühr für ein einfaches Schreiben aus einem Streitwert von 4.000 Euro abrechnen.
Bei einer schwierigeren Angelegenheit würde ich zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung raten, damit man den Aufwand richtig vergütet bekommt.
LG Strubbel
Zuletzt geändert von Strubbel am 28.11.2007, 19:45, insgesamt 1-mal geändert.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Strubbel: Ich glaube, da liegt ein Denkfehler - das hatte ich neulich schon mal überlegt.
Sehr wohl kann das Kündigungsschreiben Gegenstand werden eines gerichtlichen Verfahrens - nur eben, weil die Gegenseite durch Kündigungsschutzklage dagegen angeht... Sehr wohl ist hier also das Bestehen oder nicht Bestehen streitig =)
Sehr wohl kann das Kündigungsschreiben Gegenstand werden eines gerichtlichen Verfahrens - nur eben, weil die Gegenseite durch Kündigungsschutzklage dagegen angeht... Sehr wohl ist hier also das Bestehen oder nicht Bestehen streitig =)
- Strubbel
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@ StineP: Ich denke, dass ich trotzdem Recht hab
Man erstellt ja den Entwurf des Kündigungsschreibens mit dem der Mandant dann kündigt, danach ist das gerichtliche Verfahren dann möglich. Ergo: Ohne Kündigung, keine Klage. DAs stimmt schon aber:
Du musst überlegen: Kann ich die Erstellung des Kündigungsschreibens einklagen? Also, kann man einen Antrag stellen in der Weise "Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu kündigen"
Das geht nicht und deshalb kann auch die Erstellung des KÜndigungsschreibens an sich nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein.
Wenn dein Refawikurs anfängt, kannst du das gleich mal fragen. Ich meine mich nämlich an so was von dort zu erinneren, hab aber meine Unterlagen beim Umzug noch nicht mitgenommen und kann deshalb nicht nachschauen
Man erstellt ja den Entwurf des Kündigungsschreibens mit dem der Mandant dann kündigt, danach ist das gerichtliche Verfahren dann möglich. Ergo: Ohne Kündigung, keine Klage. DAs stimmt schon aber:
Du musst überlegen: Kann ich die Erstellung des Kündigungsschreibens einklagen? Also, kann man einen Antrag stellen in der Weise "Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu kündigen"
Das geht nicht und deshalb kann auch die Erstellung des KÜndigungsschreibens an sich nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein.
Wenn dein Refawikurs anfängt, kannst du das gleich mal fragen. Ich meine mich nämlich an so was von dort zu erinneren, hab aber meine Unterlagen beim Umzug noch nicht mitgenommen und kann deshalb nicht nachschauen
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
@strubbel: Genauso wurde es uns auch erklärt. Eine Kündigung an sich kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein, wohl aber die Zurücknahme oder Aufhebung einer Kündigung.
Dass wir aber auch immer so peinlich genau sein müssen in unserem Beruf =) Werd mir das auf jeden Fall schon mal vormerken =)
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Ich hoffe das war mit dem Chef so abgesprochen! Schließlich unterschreibt er es und möchte sich darauf verlassen, dass sein wille geschehe.Gast hat geschrieben:Also ich musste letztens auch ne Akte abrechnen, in der ein Entwurf eines Kündigungsschreibens gefertigt wurde. Da dieses Kündigungsschreiben jedoch lediglich aus drei Sätzen bestand, für nichts weiter recherchiert werden musste , hab ich ne 0,3 für ein einfaches Schreiben abgerechnet und als Gegenstandswert auch 3 Bruttomonatsgehälter genommen. Ich würde immer gucken, wie einfach oder schwierig das Kündigungsschreiben ist. Denn je nachdem wie hoch nachher der Gegenstandswert ist und je einfacher das Schreiben war und man dann ne 1,3 Geschäftsgebühr abrechnet, finde ich dem Mandanten gegenüber dann doch etwas ungerecht. Schließlich will man die Mandanten ja auch behalten. In unserem Fall, wäre die Rechnung - hätte man ne 1,3 für dieses einfache Schreiben abgerechnet, einfach viel zu hoch gewesen.
- Adora Belle
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Nach 11 Jahren wird er drüber weg sein, so oder so.