Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
Es erging ein VU und Kfb gegen unseren Mdt. ! Wir haben gegen den Kfb Erinnerung wg. UST eingelegt und gegen das VU Wiedereinsetzung beantragt. Beides stattgegeben. Anschließend nach § 278 ZPO verglichen.
Nunmehr muss ich einen Kostenausgleichsantrag stellen und frage mich, ob dieser mit Erinnerung statthaft ist und wie folgt aussehen könnte:
1,3 VG 3100
0,5 VG 3500
1,2 TG 3104
1,0 EG 1003
PTE
UST
Oder muss ich die 3500 VV anrechnen? Oder ist die vllt. gar nicht festsetzbar? So richtig find ich nichts im Netz darüber.
Über jede Nachricht bin ich dankbar.
Ich lerne jeden Tag ganz viel dazu und bin froh über dieses Forum
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