Beschwerde gegen Einstellung des Strafverfahrens Gebühren?
- Adora Belle
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Ich würde nur die Einzeltätigkeit für die Einlegung der Beschwerde abrechnen. Alle anderen Tätigkeiten dürften sich im Rahmen der zivilrechtlichen Durchsetzung der Forderung bewegen, wenn Ihr nicht explizit zur Vertretung im Strafverfahren beauftragt wart und dort irgendwelchen Vortrag zum Umfang des Schadens gehalten habt.
- rena
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Ich muss diese Sache noch einmal hervorkramenrena hat geschrieben: ↑15.08.2018, 16:42Hallo zusammen, ich bin etwas ratlos gerade:
Unser Mandant hat uns beauftragt, zur Herausgabe eines Gerüsts aufzufordern, was wir mit der Nr. 2300 abgerechnet haben.
Zeitgleich hat unser Mandant direkt Strafanzeige gestellt und wir haben die Ermittlungsakte angefordert und hier lediglich eben die Honorarauslagen und AVP mit der Geschäftsgebühr Nr. 2300 angesetzt.
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Nach Beschwerde durch uns gegen die Einstellungsverfügung wurde das Verfahren wieder aufgenommen und zwischenzeitlich ist Strafbefehl ergangen und hierin u.a. die Anordnung der Einziehung von Wertersatz gem. § 73 c S. 1 StGB genannt zur Abgeltung des Gerüsts.
Was kann ich denn nun hier im Strafverfahren abrechnen? Nr. 4100 und 4302? Nr. 2300 wird nicht angerechnet oder?
Es wurde sodann das Verfahren gem. § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt und auf die Zivilklage verwiesen. Diese haben wir eingereicht und nunmehr wurde per Endurteil die Klage abgewiesen. Sind wir nun verpflichtet, das mitzuteilen???
- Adora Belle
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Verpflichtet seid Ihr nicht. Eine Nachricht ans Strafgericht wäre aber sinnvoll, wenn man die Sache irgendwann auch mal zu Ende bringen will.
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Da bin ich genauso ratlos. Was erwartet Ihr? Eine Norm §262 Abs.3 StPO mit dem Inhalt: Der Kläger ist verpflichtet, die rechtskräftige Entscheidung des Zivilgericht binnen Monatsfrist mitzuteilen.?
- rena
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Hallo liebes Forum, aus unserer Rechnung ist natürlich noch ein Restbetrag offen. Die Mandantschaft zahlt einfach nichtrena hat geschrieben: ↑28.10.2019, 15:48Ich muss diese Sache noch einmal hervorkramenrena hat geschrieben: ↑15.08.2018, 16:42Hallo zusammen, ich bin etwas ratlos gerade:
Unser Mandant hat uns beauftragt, zur Herausgabe eines Gerüsts aufzufordern, was wir mit der Nr. 2300 abgerechnet haben.
Zeitgleich hat unser Mandant direkt Strafanzeige gestellt und wir haben die Ermittlungsakte angefordert und hier lediglich eben die Honorarauslagen und AVP mit der Geschäftsgebühr Nr. 2300 angesetzt.
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Nach Beschwerde durch uns gegen die Einstellungsverfügung wurde das Verfahren wieder aufgenommen und zwischenzeitlich ist Strafbefehl ergangen und hierin u.a. die Anordnung der Einziehung von Wertersatz gem. § 73 c S. 1 StGB genannt zur Abgeltung des Gerüsts.
Was kann ich denn nun hier im Strafverfahren abrechnen? Nr. 4100 und 4302? Nr. 2300 wird nicht angerechnet oder?
Es wurde sodann das Verfahren gem. § 262 Abs. 2 StPO ausgesetzt und auf die Zivilklage verwiesen. Diese haben wir eingereicht und nunmehr wurde per Endurteil die Klage abgewiesen. Sind wir nun verpflichtet, das mitzuteilen???
Kann ich nun eine Vergütungsfestsetzung beantragen bezüglich der Nr. 4302 und der Akteneinsicht? Gibt es das im Strafverfahren?
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Wenn Ihr kein Zustimmungserklärung des Mandanten zur konkret abgerechneten Gebührenhöhe habt, könnt Ihr nur die Mindestgebühr festsetzen lassen. Also lieber gleich Mahnbescheid/KIage.
- rena
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Herzlichen Dank für die klarstellenden Worte, fast befürchtet.
Und insgesamt ein großes Dankeschön an das ganze Forum und insbesondere an dich, Adora Belle. Du hilfst immer weiter und weißt irgendwie alles
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