Beratungshilfe (StrafR)

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Sputnik85
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#1

10.08.2018, 08:24

Hallo zusammen,

die Mandantin beauftragte uns, da ihr das Vortäuschen einer Straftat vorgeworfen wurde. Sie hat vom Gericht einen Beratungshilfeschein erhalten hierzu. Ich habe bei der Mandantin bereits den Eigenanteil zur Beratungshilfe abgerechnet. Wir haben in der Sache erst mit der Staatsanwaltschaft korrespondiert (auch Akteneinsicht eingeholt) und nun ist das Verfahren zum Amtsgericht abgegeben worden.

Soweit mir in Erinnerung geblieben ist, gilt doch der Beratungshilfeschein in Strafsachen lediglich für eine Beratung, richtig?
Ist es richtig, dass ich hier aufgrund der Beratungshilfe nur die Gebühr von 35 Euro (Nr. 2501) gegenüber der Staatskasse abrechnen kann? Und kann ich hier die Kopien von der Akteneinsicht mit abrechnen?


Stelle ich dann der Mandantin für alles was jetzt noch kommt eine normale Gebührenrechnung aus?

Gruß
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#2

10.08.2018, 10:04

Ja, ist in Strafsachen nur für Beratung (https://dejure.org/gesetze/BerHG/2.html). Hr. Burhoff hat in irgendeinem Artikel auf seiner Internetseite mal erwähnt, dass AE-Kopien in der Beratungshilfe für Strafrecht nicht abrechenbar sind, finde es aber grade nicht.

Besteht nicht die Möglichkeit, für die weitere Tätigkeit Pflichtverteidigung zu beantragen?
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Liesel
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#3

10.08.2018, 10:10

Akteneinsichtsgebühr und Kopien aus der Ermittlungsakte werden hier regelmäßig von der Beratungsgehilfe getragen.
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#4

10.08.2018, 10:13

Neffi hat geschrieben: Besteht nicht die Möglichkeit, für die weitere Tätigkeit Pflichtverteidigung zu beantragen?
Wir machen eigentlich gar kein Strafrecht. Hier wars aber eine Mandantin, die ständig bei uns ist.
Liesel hat geschrieben:Akteneinsichtsgebühr und Kopien aus der Ermittlungsakte werden hier regelmäßig von der Beratungsgehilfe getragen.
Danke!
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#5

10.08.2018, 10:15

Über Beratungshilfe wird (bei uns) regelmäßig getragen:

Nr 2501 35 EUR, Nr 7002 7 EUR, Nr 7000, Übersendungspauschale 12 EUR.

Nach wohl hM sind die 2500 und die 2501 voll auf die nachfolgenden Gebühren anzurechnen. Gibt auch Ansichten, nach denen man gar keine BerH abrechnen darf, wenn man danach kostenpflichtig weiter tätig wird.
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#6

10.08.2018, 10:24

Sputnik85 hat geschrieben:Vortäuschen einer Straftat
je nach dem was für eine Straftat, könnte eine Pflichtverteidigung möglich sein. Genaues kann ich aber auch nicht sagen, da ich selbst Strafrecht auch nicht bearbeite, sondern nur abrechne.

BerH für Strafrecht hatte ich auch noch nicht mit Akteneinsicht, sondern wirklich nur als Beratungstermin
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#7

10.08.2018, 10:58

Herzlichen Dank!
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