Rahmenurkunde - wie damit umgehen?

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Lydmi887
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#1

08.08.2018, 16:35

Hallo alle zusammen, :wink1

ich war bisher einer dieser stillen Mitleser, aber kürzlich ist bei mir im Büro eine Frage aufgetaucht, mit der ich noch keine Erfahrungen gemacht habe.

Situation:

- Es gibt 29 einzelne Grundschuldbestellungsformulare
- Besteller ist Eigentümer aller betroffener Grundstücke
- Gläubiger für alle Grundschulden identisch
- einige der Grundschuldbestellungsurkunden müssen sanierungsrechtlich genehmigt werden

So und da beginnt das Problem :kopfkratz :

Ist es möglich und unter Beachtung von § 93 GNotKG bzw. überhaupt sinnvoll, diese 29 Grundschulden in einer sogenannten Rahmenurkunde zu bestellen?
Mein Chef ist der Meinung, da alle GS das gleiche Darlehen absichern und Beteiligtenübereinstimmung besteht wäre damit dem Verknüpfungswillen genüge getan.

Am Ende soll die Urkunde durch Teilausfertigungen (auch für die Vollstreckbarerklärung) abgewickelt werden.

Meine Fragen lauten jetzt:
1. Kennt sich schon einer von euch mit sowas aus?
2. Sind Rahmenurkunden dafür gedacht?
3. Darf ich dann die Grundschuldnennbeträge gem. § 53 und 35 zusammenrechnen und eine 1,0 abrechnen oder muss ich trotz scheinbarem Verknüpfungswillen und Beteiligtenidentität die Urkunden als einzelne Erklärungen und damit Beurkundungen betrachten?

Ich bin für jeden Tip dankbar, den ihr hierzu habt.
--- Theoretisch kann ich praktisch alles ---
Heute bleibt es bei der Theorie :lolaway
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AnjaZ
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#2

09.08.2018, 09:02

Mir kommt gerade in den Sinn, ob man nicht, wenn alle GS-Formulare identisch sind, ob man nicht alle Belastungsgegenstände in eine Urkunde aufnimmt.
Gruß Anja
_________________________

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Martin Filzek
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#3

09.08.2018, 13:23

Denke auch, dass Anjas Hinweis in die richtige Richtung führt. Es ist doch ganz einfach eine Frage von Zusammen- oder Getrenntbeurkundung und alles spricht hier für die Zusammenbeurkundung. Der in der Frage verwandte Ausdruck "Rahmenurkunde" existiert überhaupt nicht in irgendwelchen Gesetzen, gemeint ist wahrscheinlich eine vorherige Bezugsurkunde § 13 a BeurkG, aber dafür besteht doch kein Anlass, und das wären Fälle, wo eine frühere Urkunde umfangreiche Beschreibungen zusammenfasst, um sie bei späteren einzelnen Urkunden nicht noch einmal wiederholen zu müssen oder ähnliche Zwecke, für die hier soweit ich sehe gar kein Anlass besteht.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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