Herabsetzung pfändungsfreies Einkommen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Crydea
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#1

21.06.2018, 12:15

Hallo alle,

ich habe da ein kleines Problem, entweder bin ich nur blind oder denke zu kompliziert:

Ich soll einen PÜ zur Pfändung von Lohneinkommen machen. Die Schuldnerin hat ein lebenslanges Wohnrecht, zahlt also keine Miete. Insofern wäre dies mit so 20 % des Nettoeinkommens zu berechnen. Zudem ist der Sohn über 18, hat eine Ausbildungsvergütung und lebt ebenfalls mietfrei. Ich weiss insofern ungefähr was ich machen muss, jedoch nicht wie. :kopfkratz

Kann ich dies alles irgendwie in dem Antragsformular unterbringen (wenn ja, bin ich blind), oder muss ich hier einen zusätzlichen Antrag frei formulieren und dem Antrag auf PÜ beifügen?

Falls es dieses Thema schon einmal gab, über die Suche habe ich nichts passendes gefunden.

Ich hoffe, ich habe mein Problem halbwegs verständlich geschildert und es kann mir jemand helfen.

LG
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AliceImWunderland
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#2

21.06.2018, 12:35

Hallo!
Beide Anträge stellst du gleichzeitig mit dem Pfüb-Antrag. Den Antrag auf Nichtberücksichtigung des Sohnes kannst du auf der ersten Seite des Antrags stellen (dort gibt es auf der rechten Seite etwa in der Mitte ein Feld, wo du das ankreuzen kannst). Die Begründung muss du drei formulieren und am besten als ein Anschreiben zum Pfüb-Antrag beifügen. In dieses Anschreiben nimmst du am besten auch den Antrag auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages wegen des lebenslangen Wohnrechts mit rein.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Crydea
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#3

21.06.2018, 13:07

Hallo Alice,

vielen Dank für deine Hilfe. Das Kreuzchen für den Sohn im Antrag habe ich gefunden. Wenn ich dich richtig verstanden habe, führe ich die Begründung, warum der Sohn nicht zu berücksichtigen ist, dann in dem separaten Antrag auf, in den ich auch das Wohnrecht reinpacke?

LG
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AliceImWunderland
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#4

22.06.2018, 08:32

Crydea hat geschrieben:Hallo Alice,

vielen Dank für deine Hilfe. Das Kreuzchen für den Sohn im Antrag habe ich gefunden. Wenn ich dich richtig verstanden habe, führe ich die Begründung, warum der Sohn nicht zu berücksichtigen ist, dann in dem separaten Antrag auf, in den ich auch das Wohnrecht reinpacke?

LG
Genau! ;)
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Crydea
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#5

25.06.2018, 11:59

Hallo Alice,

ich hatte am Freitag leider keine Zeit mehr, aber der Antrag ging Freitag raus. :thx für deine Hilfe =)


LG
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Crydea
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#6

19.07.2018, 16:35

So, Antrag raus, nun liegt eine Verfügung des Gerichts vor und ich brauche Hilfe :sad:

Wir haben den Antrag auf Herabsetzung darauf gestützt, dass es eine notarielle Urkunde gibt (welche wir vorgelegt haben), mit welcher der Mandantin ein lebenslanges Wohnrecht mit einem Jahreswert von 7.200 € eingeräumt wird. Wir hatten insofern beantragt, den pfändungsfreien Betrag der amtlichen Lohnpfändungstabelle um einen in der Tabelle enthaltenen Mietanteil von monatlich 600 € zu verringern, hilfsweise um einen angemessenen Mietanteil in Höhe von wenigstens 20% des Nettoeinkommens der Schuldnerin zu verrringern.

Gericht schreibt jetzt: "Soweit vorliegend eine Änderung des unpfändbaren Betrages begehrt wird weise ich darauf hin, dass insoweit keine Anspruchsgrundlage gegeben ist. Eine etwaige Änderung des unpfändbaren Betrages ist lediglich unter den Voraussetzungen der §§850 Lit. f.ff. ZPO möglich, welche vorliegend jedoch nicht einschlägig sind. Zudem handelt es sich bei der vorgetragenen Begründung um eine materiell-rechtliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, welche im Vollstreckungsverfahren regelmäßig nicht zu prüfen und folglich auch nicht zu berücksichtigen ist."

Und nu? :kopfkratz

Wir haben uns das ja nicht aus den Fingern gezogen... Hatten da einen Beitrag zur Bewertung des lebenslangen Wohnrechts gefunden, dieser stammt jedoch leider aus 2006. Auf die schnelle habe ich jetzt nichts gefunden, womit ich meine Argumentation untermauern könnte, vielleicht hatte hier ja schon einmal jemand einen ähnlichen Fall. (Ich bin nicht zu faul zum selbst suchen, Kollegin hat Urlaub und die Zeit für Recherche eng bemessen, ansonsten muss ich am WE mal genauer suchen, sonfern sich niemand findet der hier Erfahungswerte mit mir teilen kann :oops: )

LG
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#7

26.07.2018, 16:26

So, also so richtig weiter komme ich hier irgendwie nicht. Chefin will jetzt auf §850e Nr. 3 ZPO abstellen. Ich verstehe das aber so, dass hier Naturalleistungen angerechnet werden sollen, welche man vom Arbeitgeber neben dem Lohn erhählt.

Die Wohnung hat unsere Schuldnerin ja nicht vom Arbeitgeber. Aber egal wie ich suche, ich finde einfach nichts passenderes.

Aber irgendeinen Weg muss es doch geben und mein Fristablauf rückt immer näher :sad:

Im Freibetrag ist doch schon ein Betrag enthalten, der die Miete/Wohnkosten abdecken soll. Solche fallen bei unserer Schuldnerin aber eben nicht an. Da muss es doch eine Möglichkeit geben.

Keiner Erfahrungen oder Ideen?
Geiselmann
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#8

26.07.2018, 18:13

Eine Herabsetzung des pfandfreien Betrages ist nur bei Unterhaltsgläubigern § 850d ZPO möglich, oder bei Gläubigern deren Forderung aus einer unerlaubten Handlung § 850f ZPO herrühren.
Das System mit der Pfändungstabelle ist pauschaliert und kann auch mal im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen.
So sind z.B. Fahrtkosten zur Arbeit in die Tabelle eingerechnet. Hat der Schuldner aber keine Fahrtkosten wird dies nicht berücksichtigt.
Ich sehe keine Möglichkeit. Bei der Bemessung des unpfändbaren Betrages wird auch nicht unterschieden, ob der Schuldner zur Miete oder im abbezahlten Häuschen wohnt.

S. Geiselmann
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#9

27.07.2018, 08:43

LG Detmold v. 20. 9. 1991 2 T 247/91

"Hat der Schuldner Teile seiner Rentenbezüge zur Sicherung laufender Mietzinsansprüche an den Vermieter abgetreten, so verstößt dies nicht grundsätzlich gegen § BGB § 400 BGB. Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag festzustellen, in welcher Höhe die Mietkosten in der Lohnpfändungstabelle bereits enthalten sind, da dieser Betrag bei der nachfolgenden Pfändung unberücksichtigt zu lassen ist."

Damit würde ich es mal probieren gegenüber dem Gericht mit der Argumentation: grundsätzlich können die Mietkosten rausgerechnet werden. Dann muss das doch auch hier möglich sein.
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Crydea
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#10

27.07.2018, 08:51

Das Problem ist ja auch, dass wir an sich keine fixen Mietkosten haben. Sie hat ein lebenslanges Wohnrecht, welches beim Notar mit 7.200 € jährlich berechnet wurde.

Schauen wir mal, wir werden wohl noch ein bisschen was versuchen. Auf den Beschluss des LG Detmold war ich gestern abend auch noch gestoßen, konnte den aber gestern nicht mehr lesen. Ich werde mal berichten, wie es weitergeht.

Ich danke auf jeden Fall allen für ihre Hilfe =)

LG
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