Neffi hat geschrieben:Grundsätzlich ist der Auftraggeber Kostenschuldner und muss die Rechtsanwaltskosten erstmal tragen. Ob eine Erstattung durch die Gegenseite erfolgen kann, entscheidet dann das Gericht.
Ist schon in Aussicht, wer mehr Chancen hat, das Verfahren zu obsiegen? Wenn nicht, wird's schwierig die Frage konkret zu beantworten.
Als Allgemeinplatz hätte ich zu bieten: Dass Kosten des UBV grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn diese die fiktiven Reisekosten des RAs nicht mehr als 110 % übersteigen. (BGH, Beschluss vom 6.11.14, I ZB 38/14).
Das wird allerdings in dem vorliegenden Fall schwierig, wenn der UBV wie der HBV am Wohnort der Partei sitzt. Hat es einen Grund, dass kein UBV im Gerichtsbezirk bei Stuttgart beauftragt wird?
Ich hänge mich hier mal dran. Ich habe einen Zwist mit einer Anwältin bezüglich der Abrechnung.
Kurze Vorinfo:
Mahnverfahren, Hauptsacheverfahren (Klage, Widerklage) und selbstständiges Beweisverfahren. Wie das abgerechnet wird, ist mir vollkommen klar.
Die Verhandlung war in München, die Anwälte, für die ich abrechnen muss, aus Dresden. Im selbstständigen Beweisverfarhen sowie im Hauptsacheverfahren war dr Anwalt einmal selbst in München am LG. Für die sechs weiteren Termine wurden Unterbevollmächtigte beauftragt. Die Beauftragung erfolgte im Namen der Kanzlei. Es wurde eine Honorarregelung über 200 €/h getroffen. Rechnungslegung direkt an den Mandnaten.
Es wurde Urteil gesprochen und Mandant hat gewonnen. Allerdings mit Kostenquotelung. Ich muss nun KFA fertigen. Wäre es eine "normale" Untervollmacht gewesen, wüsste ich sofort, wie ich abrechnen muss. Da hier aber eine Honorarvereinbarung vorliegt und 6 Anwaltsrechnungen, weiß ich nicht, wie ich die Anwaltskosten des Unterbevollmächtigte in den KFA kriegen soll. Ich bin der Meinung, dass die nicht erstattungsfähig sind.
Könnt ihr mir bitte bei meinem Knoten helfen?