PKH-Prüfungsverfahren mit anschließendem Klageverfahren

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tine001
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#1

18.07.2018, 10:56

Huhu,

wir vertreten den Beklagten.
Kläger hat VKH-Antrag gestellt über SW 1800 €, wurde aber nur teilweise bewilligt, über den bewilligten Teil Sw: 1350 € hat er Klage eingereicht. Es fand ein Termin statt.

Ich hätte wie folgt abgerechnet:
1,0 VG Nr. 3335 aus 1800
1,3 VG Nr. 3100 aus 1350 €
Anrechnung -1,0 VG aus 1350 €
1,2 TG aus 1350 €
Auslagen
Mwst...

Hab nun bissl in meinem Buch geblättert und wenn ich das richtig verstehe rechnen die dort wie folgt ab:
1,3 VG aus 1350 €
1,0 VG aus 550 €
Abgleich nach § 15 RVG
1,2 TG aus 1350
Auslagen
Mwst.


Mmmhh, ich versteh grad nicht wieso meine Abrechnung so falsch sein soll... Hab nen Hänger.
Vielleicht kann mir jemand das beantworten

Lg Tine
...
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#2

18.07.2018, 11:41

Die Abrechnung aus dem Buch ist richtig.

Deine Abrechnung ist falsch, weil die Anrechnung der Gebühr nicht vorgeschrieben ist. Dies wäre auch widersinnig, da nach §16 Nr. 2 RVG die selbe Angelegenheit vorliegt. Die Gebühr entsteht nur einmal (§15 II RVG) und deshalb gibt es gar nichts was man anrechnen könnte.
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#3

18.07.2018, 21:55

die Gebühr für das Prüfungsverfahren hättet ihr nur bekommen, wenn gar keine PKH bewilligt worden wäre und ihr sodann auf Klageeinreichung verzichtet hätte
Diese Gebühr ist nicht anzurechnen wie eine zB eine Geschäftsgebühr
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#4

19.07.2018, 09:36

M.E. ist Deine Abrechnung die richtige, wenn Ihr auch im vorgeschalteten PKH-Verfahren tätig wart. Ansonsten ist bei Euch überhaupt nur die 1,3 VG aus dem bewilligten Wert entstanden, weil Ihr ja mit dem PKH-Verfahren der Gegenseite nichts zu tun habt.
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#5

19.07.2018, 10:02

Huch, da hab ich glatt überlesen, dass Ihr den Beklagten vertretet. Wie #4 zurecht anmerkt kann die 1,0 VG nur dann entstanden sein, wenn Ihr im vorgelagerten VKH-Verfahren tätig wart. Es wäre auch zu prüfen, ob nicht ein Fall von Nr. 3337 VV RVG vorliegt.

Im Übrigen bleibe ich bei meiner Auffassung aus #2. Eine Anrechnung kann nicht richtig sein, weil es schon an der nach §15a RVG erforderlichen gesetzlichen Anordnung der Anrechnung mangelt.
Es liegt nach §16 Nr.2 RVG dieselbe Angelegenheit vor. Insoweit ist nach §15 III RVG zu verfahren und nicht eine (nicht normierte) Anrechnung zu erfinden.
Bei Abrechnung aus dem Buch dürfte es sich wohl auch nur um eine 1,0 VG nach 450€ (1800€ - 1350€ = 450€) handeln. Ich unterstelle mal einen Schreibfehler.
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#6

19.07.2018, 10:07

Es ist keine Anrechnung, sondern die 1,0 Gebühr 3335 "erstarkt" zur 1,3 Gebühr 3100. Es ist aber trotzdem erst die eine und dann die andere Gebühr entstanden, so dass im Ergebnis angerechnet werden muss, bzw. es fällt die PKH-Gebühr weg, wenn über denselben Wert später auch die 1,3 VG 3100 entsteht.
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#7

07.09.2018, 14:15

Hallo Ihr Lieben,

wir waren Beklagte. Der Kläger hatte zuerst PKH-Bewilligung beantragt. Die wurde ihm gewährt. Danach wurde die Klage an uns zugestellt. Wir haben jetzt das Mandat beendet und müssen abrechnen.

Nachdem die PKH-Bewilligung durch war hatte ich eine VV 3335 abgerechnet. Nun wollte ich das Klageverfahren abrechnen und wollte beim Mdt. wie folgt abrechnen:

VV 3100
VV 7002
VV 7008
abzgl. Kostennote (VV3335)

Nun meinte mein RA, dass die VV3335 nicht vollständig angerechnet werden darf. Sondern es würden sozusagen 2 separate Gebührennoten entstehen? :nachdenk
Wenn ich Google kommen permanent Beispiele wenn man für den Mandanten PKH-Bewilligung beantragt und danach ins Klageverfahren geht. Das habe ich verstanden, dass dann die Gebühr komplett angerechnet wird. Aber in dem Fall waren wir ja nicht die, die PKH bewilligt haben wollten.

Danke für Eure Unterstützung
Liebe Grüße
Sandra :wink1
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#8

07.09.2018, 14:20

Die 3335 ist komplett auf die 3100 anzurechnen, sofern der SW identisch ist.
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