Zwangsvollstreckung in Belgien?
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Brauchst du immer noch einen GVZ in Belgien? Ich habe einen, der deutsch mit dir korrespondiert
- rena
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Guten Morgen liebes Forum,
wir haben auch einen Schuldner in Belgien.
Für das VU habe ich vom LG Koblenz bereits die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 EuGVVO erhalten.
Für den KFB schreibt mir das Gericht, dass diese Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, das das verfahrensleitende Schriftstück (Kostenfestsetzungsantrag) dem Beklagten nicht zugestellt wird. In der Bescheinigung muss man ankreuzen, ob der Beklagte sich auf das Verfahren eingelassen hat. Hier muss dann wohl "Nein" angekreuzt werden lt. telefonischer Auskunft, dann muss man den Zugang des Antrages angeben und das kann man in diesem Fall ja nicht, auch nicht nachträglich. Die Rechtspflegerin hat irgendwas von § 56 AVAG noch gelesen.
Was kann ich denn jetzt tun?
wir haben auch einen Schuldner in Belgien.
Für das VU habe ich vom LG Koblenz bereits die Bescheinigung nach Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 EuGVVO erhalten.
Für den KFB schreibt mir das Gericht, dass diese Bescheinigung nicht ausgestellt werden kann, das das verfahrensleitende Schriftstück (Kostenfestsetzungsantrag) dem Beklagten nicht zugestellt wird. In der Bescheinigung muss man ankreuzen, ob der Beklagte sich auf das Verfahren eingelassen hat. Hier muss dann wohl "Nein" angekreuzt werden lt. telefonischer Auskunft, dann muss man den Zugang des Antrages angeben und das kann man in diesem Fall ja nicht, auch nicht nachträglich. Die Rechtspflegerin hat irgendwas von § 56 AVAG noch gelesen.
Was kann ich denn jetzt tun?
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Hallo,Gänsefüßchen hat geschrieben: ↑13.07.2018, 09:52Brauchst du immer noch einen GVZ in Belgien? Ich habe einen, der deutsch mit dir korrespondiert
Könntest Du mir bitte die Daten von dem Gerichtsvollzieher schicken? Ich muss auch in Belgien vollstrecken und weiß nicht wie.
Vielen Dank im Voraus