Ruht KFA nach Einspruch gegen VU bis zum Urteil?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Manuel
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 15.02.2018, 09:43
Beruf: ReFa

#1

11.07.2018, 12:39

Folgender Sachverhalt:

Kläger erwirkt ein VU gegen "uns". Wir legen fristgerecht Einspruch ein und begründen diesen. Klägerin hat nun erneut Zeit für die Erwiderung und es ist noch kein neuer Termin anberaumt (das Verfahren zieht sich).
Nach dem VU hat die Klägerin einen KFA eingereicht den wir zur Stellungnahme erhalten haben.

Eine Stellungnahme von uns ist nicht erfolgt und mein Chef sagt jetzt zu mir, dass ich dafür Sorge tragen möchte, dass der KFA bis zur endgültigen Entscheidung zurückgestellt wird.

Ohne das ich die Rechtsprechung dazu kenne bin ich der Meinung, dass die Klägerin grundsätzlich die Festsetzung verlangen darf, aber das Gericht i.d.R. keinen KFB "vorab" erlassen wird, wenn eben kein ausdrücklicher Antrag gestellt wird. Was sagt die Gemeinde? Ich möchte natürlich auch jetzt keine schlafenden Hunde mehr wecken, weil die Frist zur Stellungn. bereits verstrichen ist.
...
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 675
Registriert: 01.12.2017, 19:11
Beruf: Rpfl.
Wohnort: Niedersachsen

#2

11.07.2018, 13:10

Manuel hat geschrieben: Ohne das ich die Rechtsprechung dazu kenne bin ich der Meinung, dass die Klägerin grundsätzlich die Festsetzung verlangen darf, aber das Gericht i.d.R. keinen KFB "vorab" erlassen wird, wenn eben kein ausdrücklicher Antrag gestellt wird. Was sagt die Gemeinde? Ich möchte natürlich auch jetzt keine schlafenden Hunde mehr wecken, weil die Frist zur Stellungn. bereits verstrichen ist.
So wird es meines Wissen nach auch gehandhabt.
Ich für meinen Teil schreibe dann immer die antragstellende Partei an, dass beabsichtigt ist das Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen, wenn dem nicht widersprochen wird.
Wenn die Festsetzung verlangt wird, dann setzte ich fest. Nur das Beschwerdegericht kann die Aussetzung des Verfahren bis zur Rechtskraft (wirksam) bestimmen (§104 III S.2).
Manuel
Forenfachkraft
Beiträge: 227
Registriert: 15.02.2018, 09:43
Beruf: ReFa

#3

11.07.2018, 13:27

... hat geschrieben:
Manuel hat geschrieben: Ohne das ich die Rechtsprechung dazu kenne bin ich der Meinung, dass die Klägerin grundsätzlich die Festsetzung verlangen darf, aber das Gericht i.d.R. keinen KFB "vorab" erlassen wird, wenn eben kein ausdrücklicher Antrag gestellt wird. Was sagt die Gemeinde? Ich möchte natürlich auch jetzt keine schlafenden Hunde mehr wecken, weil die Frist zur Stellungn. bereits verstrichen ist.
So wird es meines Wissen nach auch gehandhabt.
Ich für meinen Teil schreibe dann immer die antragstellende Partei an, dass beabsichtigt ist das Kostenfestsetzungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen, wenn dem nicht widersprochen wird.
Wenn die Festsetzung verlangt wird, dann setzte ich fest. Nur das Beschwerdegericht kann die Aussetzung des Verfahren bis zur Rechtskraft (wirksam) bestimmen (§104 III S.2).
:thx
Antworten