Kosten für vorgerichtliche Tätigkeit im MV bei eigenen Koste

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Mandy-81
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#1

11.07.2018, 10:19

Hallo :wink1

ich habe einen Mahnbescheid gegen den Mandanten wegen eigenen RA-Kosten beantragt. Als Nebenforderung wurde die vorgerichtliche Tätigkeit, und hierfür Kosten in Höhe von 70,20 € angegeben (GW: 150 €).
Das Mahnverfahren ist ins streitige Verfahren übergegangen und jetzt habe ich vom Gericht folgenden Hinweis bekommen:
"Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung wird darauf hingewiesen, dass derzeit nicht ersichtlich ist, warum die Aufwendung von Kosten für eine vorgerichtliche anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die Fertigstellung eines einfachen Mahnschreibens erforderlich gewesen wäre, zumal der Kläger selbst rechtlich erfahren ist."

Gibt es hier eine rechtliche Grundlage, auf die ich mich berufen kann?

Ich diese Gebühr jedes Mal geltend gemacht und auch immer bekommen. Aber hier ist es ein anderes Gericht, die scheinen es dort anders zu handhaben :kopfkratz

:thx
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Adora Belle
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#2

11.07.2018, 10:47

Es entstehen überhaupt keine vorgerichtlichen Kosten. Die Einforderung der eigenen Vergütung gehört zum Verfahren. Erst die gerichtliche Geltendmachung (per Mahnverfahren oder Klage) löst Gebühren aus.
Mandy-81
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#3

11.07.2018, 11:13

Aber diese vorgerichtlichen Kosten entstehen doch für die Mahnung, wenn ein RA die Gegenseite vor dem Mahnverfahren angemahnt hat...
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#4

11.07.2018, 11:23

Ich sehe das wie Adora Belle.
Hier noch ein Beitrag zu dem Thema: https://www.iww.de/rvgprof/praxisfaelle ... che-f60681
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Adora Belle
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#5

11.07.2018, 11:24

Aber nicht wenn die Gegenseite der eigene Mandant ist. §19 Abs.1 Nr.14 RVG - Einforderung der eigenen Vergütung gehört zum Rechtszug.
Mandy-81
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#6

11.07.2018, 11:32

Da hab ich wieder was dazu gelernt. Auch wenn das nicht die erhoffte Antwort ist:-)

Danke
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Tigerle
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#7

11.07.2018, 11:39

Mandy-81 hat geschrieben:Hallo :wink1

ich habe einen Mahnbescheid gegen den Mandanten wegen eigenen RA-Kosten beantragt. Als Nebenforderung wurde die vorgerichtliche Tätigkeit, und hierfür Kosten in Höhe von 70,20 € angegeben (GW: 150 €).
Das Mahnverfahren ist ins streitige Verfahren übergegangen und jetzt habe ich vom Gericht folgenden Hinweis bekommen:
"Hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung wird darauf hingewiesen, dass derzeit nicht ersichtlich ist, warum die Aufwendung von Kosten für eine vorgerichtliche anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die Fertigstellung eines einfachen Mahnschreibens erforderlich gewesen wäre, zumal der Kläger selbst rechtlich erfahren ist."

Gibt es hier eine rechtliche Grundlage, auf die ich mich berufen kann?

Ich diese Gebühr jedes Mal geltend gemacht und auch immer bekommen. Aber hier ist es ein anderes Gericht, die scheinen es dort anders zu handhaben :kopfkratz

:thx
Hast Du die eure Gebühren, die der Mandant nicht bezahlt hat, als Hauptforderung getlend gemacht und zusätzlich noch als Nebenforderung Eure RA-Gebühren für die Mahnung des Mandanten? Das geht natürlich nicht, wie schon gesagt wurde, gibt es leider für die Anmahnung der eigenen Kosten keine zusätzliche Gebühr.
Mandy-81
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#8

11.07.2018, 12:11

Ja, und hier wird das auch so vom Gericht ausgeurteilt, daher war ich eher überrascht, dass andere Gericht das anders handhaben.
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#9

11.07.2018, 15:29

Dann hattet ihr wohl bisher Glück ich sehe es wie Andora Belle. Aber wenn Ihr ein Urteil habt, in dem auch Gebühren für die Mahnung des eigenen Mandanten festgesetzt wurden, dann wäre es ja super, wenn du das Aktenzeichen gibst, dann könnte man eine geschwärzte Ausfertigung anfordern.
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Adora Belle
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#10

11.07.2018, 15:50

Wozu soll das gut sein? Aus einer falschen Entscheidung kann man nichts herleiten. Schon gar nicht, dass ein anderes Gericht genauso entscheiden müsste.
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