KFA zwei Mandnaten/Eheleute

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Mai5
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#1

05.07.2018, 11:06

Hallo,

wir haben für zwei Mandanten, sie sind Eheleute, einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. 1,6 Verfahrensgebühr mit dem Hinweis "Erhöhung um 0,30 (2Auftraggeber).

Daraufhin erhielten wir vom Gericht die Mitteilung, dass die Erhöhungsgebühr nicht beziffert sei und ob die Festsetzung zu je 1/2 beantragt wird.

Wie ist das gemeint und wie muss der Antrag richtigt aussehen?
Zuletzt geändert von Mai5 am 05.07.2018, 11:31, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

05.07.2018, 11:31

Unser Programm weist es so aus:

Gegenstandswert: 5.000,00 €
1,6 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 484,80 €
- Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG um 0,3 wegen 2 Auftraggebern -


Vielleicht möchte das Gericht die 1,3 Verfahrensgebühr und die 0,3 Erhöhungsgebühr separat aufgelistet haben. :kopfkratz

Ich würde da den Rechtspfleger anrufen und fragen, wie der Antrag aussehen soll. Ich glaube das ist die schnellste Lösung.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
...
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#3

05.07.2018, 11:37

Mai5 hat geschrieben: Daraufhin erhielten wir vom Gericht die Mitteilung, dass die Erhöhungsgebühr nicht beziffert sei und ob die Festsetzung zu 1/2 beantragt wird.
Das erste könnte sich darauf beziehen, dass die Gebühr nach Nr. 1008 VV nicht einzeln aufgeführt ist. Dies wäre aber Schwachsinn, da Nr. 1008 überhaupt keine eigenständige Gebühr darstellt. Die andere Möglichkeit die ich sehe ist, dass die Angabe der Nr. 1008 VV RVG als solche vermisst wird (wenn da nur Erhöhung wegen 2 Auftraggeber steht). Dazu würde der Ausdruck "nicht beziffert" außerordentlich gut passen. Das wäre etwas kleinlich aber m.E. vertretbar, da insoweit §10 RVG nicht genüge getan wäre.

Zweiteres dürfte sich m.E. auf das Rechtsverhältnis der Gläubiger beziehen, d.h. ob eine Festsetzung zugunsten der Ehegatte zu je 1/2 vorgenommen werden soll.
Mai5
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#4

06.07.2018, 08:31

Ich habe die Gebühr wie immer aufgeführt mit 1,6 Verfahrensgebühr gem. 3100, Nr. 1008 VV RVG / Erhöhung um 0,30 (2 Auftraggeber) VV RVG. Gab eigentlich nie Probleme. Vielleicht ist es wirklich das Beste den Rechtspfleger anzurufen. Vielen Dank für eure Hilfe.
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