Hallo ihr Lieben ich verzweifel gerade etwas,
folgende Situation:
Bank (A) hat die Grundschuld an eine andere Bank (B) abgetreten (Grundschuld ist aus 2008). Soweit so gut, wir müssten die Klausel umschreiben - nur jetzt die Frage - da wir aufgrund Auftrages der ursprünglichen Bank (A) keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt haben, müssen wir eine ganz neue Ausfertigung erteilen auf die neue Bank (B) (Abtretung ist erfolgt und auch im Grundbuch gewahrt). Was rechne ich denn jetzt ab - ich habe ja eigentlich keinen Titel umgeschrieben sondern nur eine Ausfertigung neu erstellt - rechne ich jetzt nur die Dokumentenpauschale 32000 GnotKG ab oder bekommen wir trotzdem eine 0,5er für Umschreibung des Vollstreckungstitels. Ich hätte nur die Dokumentenpauschale in Ansatz gebracht, da wir eine wirklich Umschreibung ja nicht veranlasst haben, da es keine vollstreckbare Ausfertigung gab.
Ich bin gespannt über eure Meinungen
Lg und im Vorraus!
Umschreibung Vollstreckungsklausel
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In Nr. 23803 heißt es:
Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO)
Das ist in deinem Fall gegeben (Rechtsnachfolge).
Hierzu schreibt Korintenberg (GNotKG, RdNr. 7 zu Nr. 23803):
"Die Gebühr nach Nr. 23803 KV wird für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erhoben, wenn diese für oder gegen den Rechtsnachfolger des in der Urkunde bezeichneten Gläubigers oder Schuldners erteilt werden soll (§ 727 ZPO)."
Die Gebühr gibt es also nicht nur für die "Umschreibung" einer Klausel.
Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO)
Das ist in deinem Fall gegeben (Rechtsnachfolge).
Hierzu schreibt Korintenberg (GNotKG, RdNr. 7 zu Nr. 23803):
"Die Gebühr nach Nr. 23803 KV wird für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erhoben, wenn diese für oder gegen den Rechtsnachfolger des in der Urkunde bezeichneten Gläubigers oder Schuldners erteilt werden soll (§ 727 ZPO)."
Die Gebühr gibt es also nicht nur für die "Umschreibung" einer Klausel.
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Die Frage ist, ob wir wirklich geprüft haben. Grundbuchrechtlich war die Bank selbst aktiv und hat die Umschreibung mit der Abtretungserklärung erwirkt. Wir haben nur den Grundbuchauszug (der durch die Bank B übersendet wurde) als Nachweis und sollen eine 1. vollstreckbare Ausfertigung erteilen.. Reicht alleine die Feststellung, das im anliegenden Grundbuchauszug die Umschreibung erfolgt ist auf die Bank (B) aus um die 23803 zu verdienen..
Gut ich schaue mir den Kommentar auch nochmal an, finde aber eigentlich, dass der Kommentar recht eindeutig ist, aber sehr von der Nummer 23803 abweicht Warum kann es nicht gleich auch so im GnotKG stehen
Naja ich dank dir vielmals
Gut ich schaue mir den Kommentar auch nochmal an, finde aber eigentlich, dass der Kommentar recht eindeutig ist, aber sehr von der Nummer 23803 abweicht Warum kann es nicht gleich auch so im GnotKG stehen
Naja ich dank dir vielmals