Gerichtskosten

Fragen zu Gerichtskosten - altes Recht bis 31.07.2013
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arpi.dav
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#1

13.06.2018, 16:43

Hallöle..

ich habe da mal eine Frage über einen mir vorliegenden Fall:

Unser Mandant hat in einem familienrechtlichen Verfahren als Antragsgegner Verfahrenskostenvorschuss für die Gerichts- und Anwaltskosten an die Antragstellerin gezahlt. Nun fordert das Gericht unseren Mandanten auf, erneut Gerichtskosten zu zahlen, weil er im Verfahren unterlegen ist. Aber die Gerichtskosten hatte er doch schon in voller Höhe an die Antragstellerin gezahlt. Anscheinend hat die Antragstellerin die erhaltenen Gerichtskosten nicht weitergeleitet. Muss unser Mandant nochmal die Gerichtskosten direkt an das Gericht zahlen??

Vielen Dank im Voraus :wink1 :thx
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#2

13.06.2018, 16:54

Ein Blick auf die Gerichtskostenrechnung hilft weiter. Möglicherweise sind im Laufe des Verfahrens noch Kostenpositionen hinzugekommen. Eine Doppelzahlung kommt jedoch nicht in Betracht.
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#3

13.06.2018, 18:10

Danke für die Antwort :yeah . Weitere Kosten sind nicht hinzugekommen. Das Gericht/der Rechtspfleger meint jedoch, dass der Kostenvorschuss an die Antragstellerin gezahlt wurde und nicht an das Gericht, weshalb die Zahlung nicht berücksichtigt wird/wurde.... :patsch
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#4

13.06.2018, 18:20

Die Zweckbestimmung der Zahlung an die Gegenseite schließt m.E. die Doppelzahlung aus. Soll das der Rechtspfleger mal stichhaltig begründen und belegen.
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#5

13.06.2018, 20:48

Moment: auch im Verfahren auf Verfahrenskostenvorschuss ( idR eine Einstweilige Anordnung ) sind Gerichtskosten angefallen. Wenn Euer Mandant zur Zahlung verurteilt wurde, hat er auch die Kosten dieses Verfahrenskostenvorschussverfahrens zu tragen. Für Einstweilige Anordnungen besteht keine Vorschusspflicht, § 14 Abs. 2 FamGKG.
Der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss ist doch wohl für eine andere Familiensache ( Scheidung oder Unterhalt o. ä ) bestimmt. Dann wird natürlich dieser Vorschuss in dem angestrebten Verfahren eingezahlt, nicht im Verfahrenskostenvorschuss-Verfahren.

Überprüfe bitte mal, ob das Gerichtsaktenzeichen des Vorschussverfahrens mit dem auf der Kostenrechnung übereinstimmt, oder ob es bereits eine weitere Familiensache mit neuem Aktenzeichen gibt( die ggfs. noch nicht abgeschlossen ist ), dort ist dann der entsprechende Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Stammt die Kostenrechnung aus dem EA-Verfahren, wäre es völlig korrekt, hier nichts zu verrechnen, weil es in diesem Verfahren mangels Vorschusspflicht nichts zu verrechnen gibt.

Stammt die Kostenrechnung aus dem Hauptverfahren, wäre noch zu prüfen, ob Euer Mandant alle Kosten alleine trägt ( was bei einem Scheidungsverfahren und der dort obligatorischen Kostenaufhebung sicher nicht der Fall wäre ). Ggfs. hat auch die Gegenseite einen Kostenanteil zu tragen, der höher ist als der eingezahlte Vorschuss oder die Vorauszahlung ( die Vorauszahlung wäre im Scheidungsverfahren nur aus dem Wert der Scheidung zu zahlen, sofern dann noch Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn dazu kommen, kann sich der Wert für die Schlusskostenrechnung noch deutlich erhöhen ). Dann wäre der eingeforderte Vorschuss für den Anteil der Gegenseite und deren Anwaltskosten verbraucht ( dafür ist er ja auch bestimmt ) und Euer Mandant müsste dann seinen Gerichtskostenanteil noch zahlen.
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#6

14.06.2018, 13:22

Ach Gottfried, das verändert den Sachverhalt ja vollkommen... :roll:
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#7

14.06.2018, 13:54

Familiensachen sind wie eine Pralinenschachtel, man weiß nie, was man kriegt. :mrgreen:
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#8

14.06.2018, 13:56

Naja, ich wäre hier vorsichtig mit der Interpretation, bis der Threaderöffner selbst etwas dazu sagt.
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#9

15.06.2018, 12:22

DKB hat geschrieben:Familiensachen sind wie eine Pralinenschachtel, man weiß nie, was man kriegt. :mrgreen:
Wie wahr...
Und ich mag eh keine Pralinen. :roll:
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