Hallo
ich hab da noch einmal eine Frage.
Wir haben 3 Mandanten, einer hat PKH bewilligt bekommen. Das Verfahren wurde endlich (durch einen Vergleich) beendet - Gerichtskosten werden geteilt. Nun haben unsere Mandaten eine Rechnung über die Gerichtskosten erhalten (Hälfte der GK nach Vergleich - andere Hälfte zahlt ja der Gegner) und ein Mandant fragt mich jetzt, ob nicht 1/3 der GK durch die Staatskasse übernommen werden muss. Ist das richtig? es klingt zumindest logisch. Müssen die anderen beiden dann einfach jeweils ihr Drittel überweisen ? (Und was passiert mit dem Rest? Muss ich da ans Gericht schreiben - oder wissen die das ja selbst?
herzlichen Dank für eure bisherige und zukünftige Hilfe an dieser Stelle
PKH für nur einen Mandanten - was ist mit Gerichtskosten?
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Das lässt sich so leicht gar nicht beantworten. Es kommt auf den genauen Wortlaut der Kostengrundentscheidung an.funnybunny1989 hat geschrieben:Muss ich da ans Gericht schreiben - oder wissen die das ja selbst?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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ach so, ok: Im Vergleich steht:icerose hat geschrieben:Das lässt sich so leicht gar nicht beantworten. Es kommt auf den genauen Wortlaut der Kostengrundentscheidung an.funnybunny1989 hat geschrieben:Muss ich da ans Gericht schreiben - oder wissen die das ja selbst?
"Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."
Hilft das?
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Ja, und zwar insoweit, als dass der PKH-Mandant seinen Teil der Gerichtskosten wird zahlen müssen.
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icerose hat geschrieben:Ja, und zwar insoweit, als dass der PKH-Mandant seinen Teil der Gerichtskosten wird zahlen müssen.
Ok, danke
ich habe leider keine Ahnung von PKH. Gibt es irgendeine einfache Begründung dafür, die ich unserem lieben (geizigen) Mandanten sagen kann?
Nochmal für die schnelle Hilfe
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Die wirst Du ihm nicht geben wollen. Der Vergleich hätte anders geschlossen werden müssen, um den Mandanten von den Gerichtskosten freizuhalten.
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UuuuppppssssAdora Belle hat geschrieben:Die wirst Du ihm nicht geben wollen. Der Vergleich hätte anders geschlossen werden müssen, um den Mandanten von den Gerichtskosten freizuhalten.
jaaaaa dann werde ich wohl sagen, dass ist einfach so
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Die Kostengrundentscheidung im Vergleich hätte den PKH-Mdt bereits berücksichtigen müssen. So, wie es da jetzt steht, muss jeder sein Drittel (von der Hälfte einer Gebühr) selbst zahlen.
Das hat mir jemand vor ein paar Jahren auf einem RVG-Seminar eingeprügelt - ich kann nicht mehr ganz genau sagen, wer das war.
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icerose hat geschrieben:Die Kostengrundentscheidung im Vergleich hätte den PKH-Mdt bereits berücksichtigen müssen. So, wie es da jetzt steht, muss jeder sein Drittel (von der Hälfte einer Gebühr) selbst zahlen.
Das hat mir jemand vor ein paar Jahren auf einem RVG-Seminar eingeprügelt - ich kann nicht mehr ganz genau sagen, wer das war.
alles klar, herzlichen Dank
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Es muss entweder die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen werden, oder es muss eine Kostenentscheidung im Vergleich getroffen werden, die der beabsichtigten gerichtlichen Entscheidung entspricht. Mit anderen Worten - der PKH-Mandant muss Entscheidungsschuldner sein, dann sind die GK von der PKH gedeckt. Wenn der PKH-Mandant freiwillig Kosten übernimmt, dann muss er die, als Übernahmeschuldner, trotz PKH tragen. Die Regelung dazu findest Du in §31 Abs.3 und 4 GKG.