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Blueberry
#1
01.06.2018, 14:29
Hi zusammen,
jetzt muss ich nochmals um eure Hilfe bitten.
![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
Ich komme nämlich gerade nicht weiter und in Insolvenzsachen bin ich leider nicht ganz so fit.
Ich habe in einem Insolvenzverfahren den Beschluss vorliegen, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren gem. § 200, 304 InsO aufgehoben wurde. Müsste sich dann nicht eigentlich bei Privatpersonen - so wie in meinem Fall - das Verfahren auf Restschuldbefreiung anschließen?
Ich danke euch schon mal vorab. LG
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Sonnenblume1804
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#2
01.06.2018, 19:10
Hallo,
nach Aufhebung des InsO-Verfahren befindet sich der Inso-Schulnder/in in der sogenannten Wohlverhaltensphase (Restschuldbefreiung) bis zum Ablauf der Abtretungserklärung (läuft sechs Jahre ab InsO-Erföffnung).
Aber nur, wenn er ganz am Anfang auch einen solchen Antrag gestellt hat.
LG
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paralegal6
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#3
02.06.2018, 22:10
Steht eigentlich auch im Internet mit dabei