Rückerstattung Ratenzahlung bei PKH

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Schanina
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#1

17.05.2018, 10:11

Hallo :wink1

Ich bin seit über einem Monat dabei ein bis zweimal in der Woche das Gericht anzurufen aber da will mir keiner eine Auskunft geben.
Nun die Frage an euch:

In einer zivilrechtlichen Angelegenheit wurden unsere Mandanten verklagt und haben in der ersten und zweiten Instanz PKH erhalten
Mandant 1 (1. Instanz) - 204,00 € (einmalige Zahlung)
Mandant 2 (1. Instanz) - 0,00 €

Mandant 1 (2. Instanz) - 209,00 € (ab dem 01.03.2017 bis 01.03.2018)
Mandant 2 (2. Instanz) - 56,00 € (ab dem 01.03.2017 bis 01.03.2018)

Unsere Mandanten haben beide Instanzen gewonnen.
Müssten wir nicht die gesamten Zahlungen vollständig zurückerhalten?
Wir haben leider nicht mal die Hälfte zurückerstattet bekommen, obwohl die Gegenseite die vollen Kosten tragen muss.
Oder bekommen wir - wegen der PKH mit Ratenzahlung - einfach nicht so viel zurück?
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Anahid
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#2

17.05.2018, 12:51

Ihr bekommt gar nix zurück. Wenn der Mandant einen Erstattungsanspruch hat, dann sind die Kosten im Wege der Kostenfestsetzung und ggf. Zwangsvollstreckung von der Gegenseite zu fordern.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
DKB
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#3

17.05.2018, 13:56

Wenn die PKH-Vergütung aus der Staatskasse ausgezahlt wurde, wird der Übergang gem. § 59 RVG vom erstattungspflichtigen Gegner eingezogen. Eine Rückerstattung eingezahlter Raten käme erst dann in Betracht, wenn der Gegner den Übergang an die Landeskasse gezahlt hat.

Hinsichtlich der Gerichtskosten könnte möglicherweise eine Sekundärhaftung Eurer Mandanten in Betracht kommen, z. B. eine Haftung als Auslagenschuldner gem. §§ 16, 17 GKG oder sogar eine Antragshaftung gem. § 22 GKG bei Widerklage oder wenn Ihr Antragsteller der Berufungsinstanz seid. Dann müsste auch erst die Zahlung durch den Erstschuldner abgewartet werden, bevor eine Rückerstattung erfolgt.
CeNedra
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#4

14.06.2019, 13:51

Das trifft genau meine Frage. Wie muss ich mir das jetzt vorstellen?

Wir haben in drei Instanzen gewonnen, Mandant hat nur in der 1. Instanz Raten gezahlt, ich weiß jedoch noch nicht, wie viel.

WIr haben unsere Gebühren festsetzen lassen, das Gericht hat von den Gebühren selbstständig die an uns gezahlten PKH-Vorschüsse abgezogen.

Überlasse ich den Rest jetzt dem Staat oder muss ich da auch noch was machen? Weil eigentlich sollte doch der Staat jetzt seine auf ihn nach 59 RVG übergegangenen Kosten vollständig geltend machen (also auch die Ratenzahlung des Mandanten, weil damit wurde ja unser Vorschuss gezahlt), d.h. ich dürfte die dem Mandanten entstandenen Kosten (Ratenzahlung) gar nicht für diesen fordern? Oder muss ich einen PKH-Antrag in Höhe der Raten machen?

Danke!
Husky98
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#5

14.06.2019, 14:31

Daraus ergeben sich für mich zunächst drei Fragen:

1. Habt Ihr Eure PKH-Vergütung vollständig aus der Staatskasse erhalten?
2. Sind die Wahlanwaltskosten höher als die PKH-Anwaltskosten (Streitwert höher als 4.000 EUR? / Vermutlich ja, bei drei Instanzen)
3. Ist der KFB gegen den unterlegenen Gegner nach § 104 ZPO oder nach § 126 ZPO ergangen?
"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)
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