StrafR - welche Gebühr?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Neffi
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#1

16.05.2018, 12:57

Mandant kommt nach Abschluss des Berufungsverfahrens zu uns und meint, sein bisheriger RA hätte Revision eingelegt und diese wieder zurückgenommen. Wir sollen die Rücknahme anfechten, was wir dann auch getan haben.

Danach ruft Richter an, dass das Berufungsverfahren ohne Möglichkeit des Rechtsmittels geendet hätte, unser SS damit "sinnfrei" ist.

Jetzt soll die Sache abgerechnet werden.

Was nehme ich denn da? Steigere ich mich grade in was rein und ich sehe den Wald vor lauter Bäumen nicht weil es - nach Auftrag - die Simple

GG + VG Nr. 4130 + Auslagen

ist, oder ist es doch komplizierter, weils ja kein anhängiges Revisionsverfahren gab?

:kopfkratz :panik
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#2

16.05.2018, 13:53

Je nach Auftrag 4130 oder eine Einzeltätigkeit.
Neffi
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#3

16.05.2018, 14:01

ich weiß es nicht :( mein RA hat mir jetzt nochmal folgende Sachverhaltschilderung geschickt:

"Mdt hat mich dazu beauftragt, die Rücknahme einer Revision zu beanstanden;
Erst im Nachhinein wurde ich seitens des Gerichts informiert, dass dies aufgrund einer bereits mit Zustimmung des Mandanten erfolgten Berufungsrücknahme nicht möglich war."

Hört sich mehr nach Einzeltätigkeit an, denke ich...

...dann ist das Nr. 4302 Nr. 2 VV, oder?
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#4

16.05.2018, 14:32

Ja. Man könnte auch an Nr. 4300 Ziffer 1 denken (wegen des höheren Rahmens ;) ). Letztlich würde ich hier sehr ergebnisorientiert ansetzen.
Neffi
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#5

17.05.2018, 10:29

Vielen Dank Adora Belle,

mal sehen, ob wir von dem Mandanten dann auch Geld bekommen :)
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