Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung mit Höchstwert

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TaMe
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#1

16.05.2018, 15:53

Hallo,

ich habe eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung zu berechnen. Jetzt hat der Vollmachtgeber ein Vermögen von über 2.000.000,00 € sehe ich das richtig, dass ich wie folgt die Kostenberechnung stellen muss:
KV 21200 Beurkundung Vorsorgevollmacht 1,0 Geb. aus 1.000.000,00 €
KV 21200 Beurkundung Patientenverfügung aus 5.000,00 €
Zusammengefasst gemäß § 35 Abs. 1; 1,0 Geb. aus 1.005.000,00 € = 1.815,00 €

Vielen Dank im Voraus!

TaMe
Martin Filzek
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#2

16.05.2018, 16:27

Es fehlen noch bei den Angaben der Geschäftswertvorschriften die Angaben zu § 98 für die Vollmacht und § 36 für die Patientenverfügung.
Im Prinzip sind die Gebührensätze und die Zusammenrechnung richtig gesehen.
Nur kann man zu den angesetzten Werten unterschiedlicher Meinung sein und hat ein Ermessen im Einzelfall, was aus der Ferne schlecht vorgeschrieben werden kann, da der genaue Inhalt der Vorsorgevollmacht nicht bekannt ist und welcher Meinung du bzw. dein Chef/in bei der streitig beurteilten Frage des Ermessens zur Wertschätzung bei sowohl Vollmacht als auch Patientenverfügung folgen wollen.
Deshalb nur kurz:
Mehrheitlich ist man der Meinung, so z. B. auch Notarin Sonja Pelikan im kürzlich erschienenen Band Basiswissen Notariat von Notarkasse München, dass für die Vorsorgevollmacht wegen deren Bedingtheit (für den Fall, dass Betreuungsbedürftigkeit eintritt) in der Regel mit 20 - 30 % des Aktivvermögens zu bewerten ist, damit käme man dann auf geringere Werte als die als Höchstwert vorgesehenen 1.000.000 Euro.
Andere vertreten, dass wenn eine Vorsorgevollmacht sofort wirksam werden soll und sonst wie eine Generalvollmacht ausgestaltet ist, die Wertabschläge nicht zu machen sind.
Das müsste man also im Einzelfall prüfen und sich entsprechend entscheiden.

Dann ist auch bei Patientenverfügungen die überwiegende Meinung, dass bei besonders reichen Personen der Auffanghilfswert des § 36 angemessen vervielfältigt werden könnte. Bei 2 Millionen Aktivvermögen wird man wahrscheinlich auch im reicheren Süddeutschland von überdurchschnittlich reich ausgehen können? Oder vielleicht auch nicht, und sagen, dass solche Werte dort noch "normal" bzw.nur leicht überdurchschnittlich sind. Beides ist möglich und vertretbar, und so könnte man es bei den 5.000 Euro belassen - das würde ich persönlich auch so machen - oder angemessen vervielfältigen x 2 oder auch x 5 und insoweit dann 10.000 oder 25.000 Euro ansetzen. Geht auf den im GNotKG geänderten Wortlaut zurück, wonach auch das Vermögen und Einkommen auch bei nicht vermögensrechtlichen Erklärungen berücksichtigt werden soll. Näheres in der umfangreichen Kommentarliteratur zu den Themen.

Wichtig ist auch, dass bei den Vermögensangaben für die Vollmacht an das Aktivvermögen zu denken ist, § 38. Die meisten geben "instinktiv" nur ihr Reinvermögen an und die meisten Notare glauben auch, dass das ähnlich wie bei Testament usw., richtig ist. Ist es aber nicht. Evtl. ergeben sich dadurch dann auch höhere Werte, die selbst bei 20 - 30 % zum höheren Wert des Höchstwertes von 1.000.000 Euro führen würden?

Nächste Seminare, wo auch diese Fragen behandelt werden, in Frankfurt am 7.6.2018, halbtags von 13 - 17.30 Uhr, und in fünf anderen Städten im Mai und Juni, siehe http://www.filzek.de oder oben in diesem Forum Rubrik Fort- und Weiterbildung, Seminare. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
TaMe
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#3

17.05.2018, 09:38

Vielen Dank Herr Filzek! :thx
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