3309 VV RVG bei VA + Haftbefehl - Streitwert?

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
NicoleH
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 385
Registriert: 20.09.2007, 15:37
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Nahe Kempten
Kontaktdaten:

#1

15.05.2018, 09:09

Hallo!

Ich stehe gerade echt auf dem Schlauch. Es ist ja nun so, wenn ich die Abgabe der Vermögensauskunft beantrage, dass ich (sofern er nicht erscheint und Haftbefehl ergeht) keine erneuten Gebühren für den Verhaftungsauftrag abrechnen kann. Wie ist die Sache, wenn ich z. B. eine Vollstreckungsforderung von EUR 5.000,00 habe. Die VA begrenzt den Streitwert ja auf EUR 2.000,00, der Verhaftungsauftrag hat aber normalerweise dieses LImit nicht. Kann ich dann die Differenz später "nachberechnen" aus dem Streitwert von EUR 5.000,00?

Danke schonmal!

NicoleH
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17543
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

15.05.2018, 09:11

Nein
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
NicoleH
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 385
Registriert: 20.09.2007, 15:37
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Nahe Kempten
Kontaktdaten:

#3

15.05.2018, 09:24

Danke für die Antwort.

Sofern man jedoch einen isolierten Auftrag auf Verhaftung stellen würde (also z.B. wenn der Mandant vorher selbst die Abgabe der VA beantragt hatte - ohne Erfolg), ist der RA ja nicht an die Grenze von EUR 2.000,00 gebunden und er könnte aus der Gesamtforderung abrechnen. Warum kann man dies dann hier nicht auch anwenden (unter Anrechnung der 3309 aus EUR 2.000,00 für die VA dann).

Merci
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3276
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#4

15.05.2018, 09:34

Weil die Beantragung der VA und die Beantragung des Haftbefehls nach § 18 (?) RVG EINE Angelegenheit sind.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Benutzeravatar
NicoleH
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 385
Registriert: 20.09.2007, 15:37
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Nahe Kempten
Kontaktdaten:

#5

15.05.2018, 10:12

Welchen Streitwert nehmt ihr denn bei (vom Mandanten erbetenen) isolierten Antrag auf Verhaftung des Schuldners? (Mir ist klar, dass es eine Angelegenheti ist, sofern der RA schon mit der Abgabe der VA tätig war. Wenn der Mandant sich zuvor alleine kümmert (er hat ja keine RA-Kosten) und uns dann beauftragt, würde ja die EUR 2.000,00-Grenze nicht gelten))?
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#6

15.05.2018, 10:39

Du musst hier unterscheiden und zwar zwischen
1. dem Antrag auf Erlass des Haftbefehls; für diesen bekommt ihr keine Gebühr, da dieser zum Antrag auf Abgabe der VA gehört, es sei denn, ihr würdet diesen mit einer neuen ZV-Maßnahme kombinieren. Es dürfte in diesem Fall keine Rolle spielen, ob Ihr die Vollstreckung für euren Mandanten betrieben hat oder nicht. Es ist als eine Angelegenheit definiert und somit sind die Gebühren entweder abgegolten oder eben nicht abrechnungsfähig.

2. Dem Verhaftungsauftrag. Dieser dürfte unter die Regelungen des § 18 Nr. 16 RVG fallen und somit eine besondere - und damit abrechnungsfähige - Angelegenheit darstellen. Der Gegenstandswert berechnet sich aus dem geschuldeten betrag zzgl. Nebenforderungen, darf aber 2.000 € nicht überschreiten.

Edit: Es steht euch natürlich frei, mittels Honorarvereinbarung mit eurem Mandanten andere Absprachen zu treffen. Aber behaltet dabei im Auge, dass diese Kosten dann ggf. nicht als "notwendige Kosten der ZV" vom Schuldner zu tragen sind, worüber ihr den Mdt. auch aufklären müsst.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten