ZV Trennungs- und nachehelicher Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tigerle
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#1

14.05.2018, 10:41

Im vorliegenden Titel wurde der Gegner verurteilt "bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt in Höhe von X" und "ab Rechtskraft nachehelichen Unterhalt in Höhe von Y" zu bezahlen.

Jetzt bin ich mir nicht sicher, wie ich die Ansprüche im Forderungskonto anlegen soll. Scheidung war am 10.01. rechtskräftig.
Kann ich jetzt für Januar noch den Trennungsunterhalt geltend machen, bzw. muss hier schon der nacheheliche Unterhalt eingetragen werden. Oder muss ich den jeweiligen Unterhalt quoteln, das heißt auf die Tage umrechnen?

Danke für Eure Hilfe.
sansibar
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#2

14.05.2018, 13:39

Ich glaube, du musst das quoteln.
Grüße - sansibar
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Anahid
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#3

14.05.2018, 17:23

Hätte ich jetzt auch gesagt. Aber Familienrecht mach ich ja hier nicht.
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paralegal6
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#4

15.05.2018, 02:00

Da Unterhalt monatlich im Voraus fällig ist würd ich sagen für Januar Trennungsunterhalt, aber auch nur nach Gefühl
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