Zustellung an vorläufigen Insolvenzverwalter möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sansibar
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#1

09.05.2018, 09:55

Liebe Leute, unsere Schuldnerin hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass Zustellungen nicht mehr erfolgen können (Privatadressen pp. sind nicht bekannt). Es gibt einen "halbstarken" vorl. Insolvenzverwalter, also Zustimmungsvorbehalt. Kann ich eine Zustellung - die Ladung zum Gerichtstermin kommende Woche :mrgreen: an ihn bewirken?
Vielen Dank für einen Tipp der hier vertretenen Insolvenz-Cracks :wink1
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mücki
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#2

11.05.2018, 08:45

sansibar hat geschrieben:Liebe Leute, unsere Schuldnerin hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass Zustellungen nicht mehr erfolgen können (Privatadressen pp. sind nicht bekannt). Es gibt einen "halbstarken" vorl. Insolvenzverwalter, also Zustimmungsvorbehalt. Kann ich eine Zustellung - die Ladung zum Gerichtstermin kommende Woche :mrgreen: an ihn bewirken?
Vielen Dank für einen Tipp der hier vertretenen Insolvenz-Cracks :wink1
Guten Morgen, :wink1

Du könntest zwar theoretisch zustellen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim vorl. InsVw liegt, aber das nützt dir nichts, da der Rechtsstreit unterbrochen ist, § 240 S. 2 ZPO.

LG
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#3

11.05.2018, 10:15

Mücki, tritt 240 nicht erst ein, wenn eröffnet ist? Und der vorl. Verwalter hat keine Postbefugnis. Ich habe aber inzwischen einen anderen Weg gefunden, vielen Dank dir!
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#4

11.05.2018, 10:17

sansibar hat geschrieben:Mücki, tritt 240 nicht erst ein, wenn eröffnet ist? Und der vorl. Verwalter hat keine Postbefugnis. Ich habe aber inzwischen einen anderen Weg gefunden, vielen Dank dir!
Ein weit verbreiteter Irrtum, ich kopiere den § mal rein und markiere den entsprechenden Satz :mrgreen: :

§ 240
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

1Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. 2Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Heißt also für euch: Liegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht beim vorl. InsVw, könnt ihr nicht wirksam zustellen, da die Firma nicht mehr existiert.
Liegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim vorl. InsVw, könnt ihr zwar wirksam zustellen aber es nützt nichts, weil das Verfahren unterbrochen ist.

Ihr könnt daher dem zuständigen Prozessgericht ledigilich mitteilen, dass vorl. Verfahren eröffnet (Beschluss beifügen) und damit das Verfahren gem. § 240 S. 2 ZPO unterbrochen ist.

P.S. Was meinst du mit Postbefugnis und was für einen Weg hast du gefunden?
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#5

11.05.2018, 11:59

Postbefugnis war sehr ins Unreine gesprochen: ich meinte die Postsperre.
Und der andere Weg, den ich gefunden habe, war sehr mysteriös: Plötzlich hing ein Namensschild am Briefkasten....
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#6

11.05.2018, 12:43

sansibar hat geschrieben:Postbefugnis war sehr ins Unreine gesprochen: ich meinte die Postsperre.
Und der andere Weg, den ich gefunden habe, war sehr mysteriös: Plötzlich hing ein Namensschild am Briefkasten....
Ach, dann habe ich ja an das richtige gedacht. Eine Postsprerre hätte ohnehin nur die Folge, dass die Post halt zuerst an den InsVw geht und nicht an den Schuldner. Die Wirksamkeit von Zustellungen wird davon normalerweise nicht beeinträchtigt.

Ok ... das ist ja mysteriös. Aber wie gesagt, das Verfahren müsste imho unterbrochen sein. Somit ist alles, was in dem Verfahren noch passiert ohne Wirkung, § 249 ZPO. Ich würde mir den Aufwand also sparen :cowboy
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#7

11.05.2018, 16:09

Danke mücki und schönes Wochenende :knutsch
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