Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jungesgemüse
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#1
03.05.2018, 14:33
Hallo zusammen,
wir haben die vollstreckbare Ausfertigung eines KFB bekommen. Vor 2 Wochen kam schon die Ankündigung des Anwalts der Gegenseite er würde zahlen. Bis heute kein Zahlungseingang. Meine Chefin meinte wir müssen die vollstreckbare nun zustellen damit wir weiter machen können?
Ich bin leider in der Welt der Zwangsvollstreckung irgendwie recht verloren... müssen wir die vollstreckbare an den Gegner zustellen und dann diese 2 Wochen Frist abwarten?
Danke
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Ciara
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#2
03.05.2018, 14:38
Auf der vollstreckbaren Ausfertigung dürfte der Zustellvermerk bereits drauf sein. Wenn der drauf ist, könnt ihr vollstrecken.
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Sputnik85
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#3
03.05.2018, 14:38
Hallo,
wenn du die vollstreckbare Ausfertigung des KFB vorliegen hast und daraus vollstrecken willst, musst du die nicht erst zustellen lassen.
Einen Vergleich musst du von Anwalt zu Anwalt zustellen um daraus vollstrecken zu können. Aber den KFB hier, musst du nicht extra zustellen lassen.
Schau mal: du hast dort bestimmt eine entsprechende Klausel auf dem KFB vermerkt oder?
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Jungesgemüse
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#4
03.05.2018, 14:44
Sputnik85 hat geschrieben:Hallo,
wenn du die vollstreckbare Ausfertigung des KFB vorliegen hast und daraus vollstrecken willst, musst du die nicht erst zustellen lassen.
Einen Vergleich musst du von Anwalt zu Anwalt zustellen um daraus vollstrecken zu können. Aber den KFB hier, musst du nicht extra zustellen lassen.
Schau mal: du hast dort bestimmt eine entsprechende Klausel auf dem KFB vermerkt oder?
Ja stimmt hinten ist ein Zustellvermerk drauf, zugestellt am 23.04.
Wir wollen jetzt erstmal die Anwälte der Gegenseite so noch einmal auffordern mit einem Schreiben...
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Jungesgemüse
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#5
03.05.2018, 14:45
Ciara hat geschrieben:Auf der vollstreckbaren Ausfertigung dürfte der Zustellvermerk bereits drauf sein. Wenn der drauf ist, könnt ihr vollstrecken.
Steht das irgendwo zum nachlesen ? ZPO?
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Ciara
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#6
03.05.2018, 14:47
Wenn am 23.04. zugestellt wurde, können sie aber noch bis 7.5. zahlen (2 Wochen ab Zustellung).
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung sind: Titel, Klausel, Zustellung Wenn du das hast, kannst du vollstrecken.
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#7
03.05.2018, 14:48
Ciara hat geschrieben:Wenn am 23.04. zugestellt wurde, können sie aber noch bis 7.5. zahlen (2 Wochen ab Zustellung).
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung sind: Titel, Klausel, Zustellung Wenn du das hast, kannst du vollstrecken.
Bzw. beim KfB ist die Wartefrist nach § 798 ZPO zu beachten.
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#8
03.05.2018, 14:48
Guck mal in § 798 ZPO (Wartefrist)
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#9
03.05.2018, 14:49
Ah super danke, jetzt kommt es langsam wieder aus der Berufsschule, die dunkle Erinnerung
Also ab dem 08. kann ich dann vollstrecken. Super, Danke!