Vorzeitige Beendigung des Auftrags

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Stine-82
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#1

26.04.2018, 12:02

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages.

Wir haben einen Beurkundungsauftrag für die Umwandlung einer GmbH in eine AG. Wir haben folgende Entwürfe vorbereitet:

- den Umwandlungsbeschluss,
- das Protokoll über die erste Aufsichtsratssitzung,
- Bericht der Gründer,
- Gründungsprüfungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat,
- den Antrag auf gerichtliche Bestellung des Gründungsprüfers,
- den Bericht des Gründungsprüfers und
- die Anmeldung zum Handelsregister.

Die Mandanten melden sich seit längerem nicht mehr und auf Nachfragen reagieren sie nicht. Ich soll jetzt die Entwürfe abrechnen.

Ich würde sagen, hier liegt auf jeden Fall eine vorzeitige Beendigung vor. Ich bin mir jetzt nur nicht sicher, welche Gebühren ich abrechnen muss.

Der Umwandlungsbeschluss ist beurkundungspflichtig. Die Handelsregisteranmeldung muss notariell beglaubigt werden. Aber alles andere ist ja privatschriftlich.

Ist es richtig, dass ich den Umwandlungsbeschluss nach KV 21302, die Handelsregisteranmeldung nach KV 21304, aber die privatschriftlich zu unterzeichnenden Dokumente nach KV 24100 abrechnen muss??
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#2

26.04.2018, 15:03

Gebühren gem. Nrn. 21300 ff. KV GNotKG entstehen nur bei vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens. Voraussetzung ist also ein Beurkundungsauftrag.
Soweit kein Beurkundungsauftrag vorlag, sondern Entwurfsaufträge (egal ob "nur" der Entwurf zu fertigen war oder ob später noch eine Unterschriftsbeglaubigung vorzunehmen wäre), wäre bereits mit der auftragsgemäßen Fertigung des jeweiligen Entwurfs eine Entwurfsgebühr gem. Nrn. 24100 KV GNotKG entstanden (vgl. Wortlaut). Also ist auch die HR-Anmeldung nach Nrn. 24102, 21201 abzurechnen, nicht nach Nr. 21304.
Das Ergebnis ist aber ohnehin dasselbe (wegen § 92 Abs. 2 GNotKG Höchstgebühr).
Stine-82
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#3

26.04.2018, 15:41

Vielen Dank für die schnelle Antwort!!!
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