Kosten Ratenzahlung mit in Zwangsvollstreckungsauftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Naturini
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#1

07.12.2015, 15:16

Hallo,

ich habe hier eine Sache wo wir einen VB gegen den Gegner erwirkt haben. Ich habe dann eine Ratenzahlung mit ihm vereinbart und für die Ratenzlg eine 1,5 Einigungsgebühr sowie eine 0,3 Verfahrensgebühr genommen und er hat die Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben aber nur per Fax zurück geschickt. Dann hat er schleppend zwei Raten gezahlt. Dem Mdt reicht es jetzt und ich wurde beauftragt die ZV gegen den Schuldner einzuleiten. Nehme ich jetzt die Gebühren für die Ratenzahlung mit in die ZV rein oder nicht weil die Ratenzahlung hinfällig ist?
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icerose
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#2

07.12.2015, 15:30

ja, du nimmst die Gebühren für die RZV mit in den ZVA. Immerhin sind sie angefallen, die Vereinbarung ist gegengezeichnet - da stehen die doch mit drin, nicht wahr? - und zwei Raten sind auch geflossen. Also: hau drauf...
LG ;)
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BlackWoman

#3

20.04.2018, 13:28

Hallo wir haben hier auch so einen Fall:
Nach Einleitung des Mahnverfahrens hat sich der Schuldner bei uns gemeldet wg. Ratenzahlungen. Daraufhin haben wir ihm die RZV geschickt, welche er jedoch nie gegengezeichnet zurückgeschickt hat. Er hat lediglich zwei Teilzahlungen geleistet. Da er die Ratenzahlungen dann wieder einstellte, haben wir den Erlass des VB beantragt. Nun soll ich die Abnahme der VA beantragen. Meine Frage ist daher, ob ich die Gebühr für die RZV nun mit aufnehmen kann, denn eigentlich ist eine Ratenzahlungsvereinbarung ja nicht zustande gekommen, da der Schuldner die Vereinbarung ja nie unterzeichnet hat. Was meint ihr?

Vielen lieben Dank vorab.
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Adora Belle
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#4

20.04.2018, 13:32

BlackWoman hat geschrieben:... denn eigentlich ist eine Ratenzahlungsvereinbarung ja nicht zustande gekommen

Eben.
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Anahid
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#5

20.04.2018, 13:33

Ich bin ganz Deiner Meinung. Keine Arme, keine Kekse oder keine Unterschrift, keine Gebühr. ;)
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BlackWoman

#6

20.04.2018, 13:59

Ja anders macht es ja auch keinen Sinn. Manchmal hat man eben bei den einfachsten Sachen ein Brett vor dem Kopf. :patsch
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#7

20.04.2018, 15:06

Sehe ich anders. M.E. ist die Vereinbarung durch konkludentes Handeln des Schuldners zu Stande gekommen. Ich würde die Kosten im Foko lassen.
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#8

20.04.2018, 15:59

Schon, aber ohne Unterschrift unter der TZV kriegste das z.B. nicht festgesetzt und spätestens bei einem gerichtlichen ZV-Antrag wird das moniert und muss rausgestrichen werden. Beim GVZ kann man Glück haben, dass die das nicht näher hinterfragen. ;)
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#9

20.04.2018, 17:57

Kein konkludentes Handeln, und außerdem hätte die Gebühr im VB tituliert werden können.
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Crydea
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#10

25.06.2019, 10:34

Morgen zusammen,

der Titel passt ganz gut, weswegen ich den Thread hier mal wieder rauskrame. Der Sachverhalt passt leider nicht, also hier meine Schilderung:

Schuldner hat Schulden bei Mandant, ohne Anwalt ging nix, also zu uns. Aufgrund unserer Tätigkeit nimmt der Schuldner Ratenzahlungen auf, es wird eine Ratenzahlungsvereinbarung / Vollstreckungsvergleich geschlossen. Irgendwann bleiben die Zahlungen aus... Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, erste Vollstreckung 2017.

Nun hat der GVZ, welcher 2017 die Sache bereits bearbeitet hat, zwei Jahre später jede Menge zu monieren. Unter anderem, dass wir, mit Zustande kommen der Ratenvereinbarung 2016 eine Einigungsgebühr im FoKo haben. Nun habe ich bei Prüfung festgestellt, dass diese Einigungsgebühr im VB nicht berücksichtigt wurde. Jedoch habe ich hier ein vom Schuldner unterschriebenes Original der Vereinbarung, deren Nichteinhaltung ja Auslöser des Mahnverfahrens etc. war.

Derzeit wäre ich auf dem Standpunkt, dass wir halt Pech haben, da die Gebühr im MV nicht mit geltend gemacht wurde.

Oder sieht hier jemand eine Chance, den GVZ zu überzeugen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass dies keine notwendigen Kosten der Vollstreckung gem. 788 ZPO sind.

Ich stehe mir da gerade gedanklich selbst im Weg und bin für jede Meinung dankbar!

LG
Cry
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