Möglichkeiten Festsetzung nach § 11 RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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BlackWoman

#1

16.04.2018, 13:03

Hallo zusammen,
wir haben gegen unseren Mandanten das Mahnverfahren eingeleitet wegen drei ausstehenden Honorarrechnungen. Daraufhin hat der Schuldner Widerspruch eingelegt und mitgeteilt, dass sich seine UG in Liquidation befindet. Bei den Rechnungen handelt es sich um folgende:
1. gegen UG (gerichtliches Verfahren)
2. Ermittlungsverfahren (gegen ihn privat wg. außergerichtlicher u. gerichtlicher Tätigkeit)
3. Ermittlungsverfahren (gegen ihn privat wg. außergerichtlicher Tätigkeit)

Ich soll jetzt prüfen, welche Maßnahmen sinnvoll wären. Die Einleitung des streitigen Verfahrens macht m. E. keinen Sinn wegen der UG i.L. Aber kann ich denn nicht die Festsetzung gg. den Mdt. beantragen? Aber soweit ich weiß, geht das ja nur im gerichtlichen Verfahren oder?

Wäre für eure Hilfe sehr dankbar. :wink2
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Anahid
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#2

16.04.2018, 13:17

Wenn Ihr die UG in einem gerichtlichen Verfahren vertreten habt, dann hätte da auch die Festsetzung nach § 11 RVG erfolgen müssen. Wie kommt Ihr denn darauf, gegen den Mandanten (ja wohl der Gesellschaftergeschäftsführer der UG) privat eine Forderung gegen die UG im Mahnverfahren geltend machen zu können? :kopfkratz

Bezüglich der beiden Ermittlungsverfahren gegen ihn persönlich: Punkt 3. ist nicht gerichtlich festsetzbar. Da bei Punkt 2. nur die Mindestgebühren festsetzbar wären (und ich davon ausgehe, dass die Rechnung zumindest Mittelgebühren enthält), muss auch dies nun im streitigen Verfahren geltend gemacht werden. Warum soll die Einleitung des streitigen Verfahrens keinen Sinn machen? Es geht doch um Forderungen gegen den GF persönlich und nicht gegen die UG, oder?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
BlackWoman

#3

16.04.2018, 14:28

Also müsste ich die Ansprüche aus Punkt 2 + 3 im streitigen Verfahren zurücknehmen, da ihn diese ja persönlich betreffen. Aber wäre es nicht ein ziemliches Durcheinander, wenn ich den Anspruch nur hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren begründen würde? Und das Problem ist ja auch, dass ich in einer Rechnung außergerichtliche u. gerichtliche Ansprüche habe. :kopfkratz
BlackWoman

#4

17.04.2018, 08:32

Hat hier jemand vielleicht einen Vorschlag für mich? :oops:
Chmisp
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#5

17.04.2018, 09:37

BlackWoman hat geschrieben:Also müsste ich die Ansprüche aus Punkt 2 + 3 im streitigen Verfahren zurücknehmen, da ihn diese ja persönlich betreffen. Aber wäre es nicht ein ziemliches Durcheinander, wenn ich den Anspruch nur hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren begründen würde? Und das Problem ist ja auch, dass ich in einer Rechnung außergerichtliche u. gerichtliche Ansprüche habe. :kopfkratz
Gegen wen habt Ihr denn das Mahnverfahren eingeleitet, UG oder Privat?

Meiner Meinung nach ist das Durcheinander größer, wenn du Forderungen gegen den falschen Schuldner durchsetzen möchtest. Das Private kannst du im Mahnverfahren festsetzen und die Forderung gegen die UG hätte, auch wegen der Schadenminderungspflicht, nach §11 RVG festgesetzt werden müssen. Aber das wurde bereits geschrieben.

Hat der Geschäftsführer eine Bürgschaft für die UG abgegeben? Hier wäre evtl. § 350 HGB interessant. Auch die GF-Haftung ist denkbar sollte die Zahlungsunfähigkeit der UG schon bei der Auftragsvergabe bestanden haben. Aber das sind nur abenteuerliche Workarrounds mit geringer Erfolgsaussicht, die man versuchen kann.
Die saubere Lösung wäre es gewesen direkt die richtigen Schuldner in die Pflicht zu nehmen.
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Anahid
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#6

17.04.2018, 09:51

BlackWoman hat geschrieben:Also müsste ich die Ansprüche aus Punkt 2 + 3 im streitigen Verfahren zurücknehmen, da ihn diese ja persönlich betreffen. Aber wäre es nicht ein ziemliches Durcheinander, wenn ich den Anspruch nur hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren begründen würde? Und das Problem ist ja auch, dass ich in einer Rechnung außergerichtliche u. gerichtliche Ansprüche habe. :kopfkratz
Wieso willst Du nur hinsichtlich der gerichtlichen Gebühren begründen? Die außergerichtliche Gebühr aus Punkt 2 muss natürlich mit begründet werden. Aber die Frage ist auch, gegen wen denn der MB beantragt wurde, wie Chmisp richtig schreibt. Denn wenn der MB gegen die UG beantragt wurde, ist der ohnehin falsch beantragt. Wenn der gegen den GF beantragt wurde, dann hätte Punkt 1 - es sei denn, einer von Chmisp angesprochenen Punkten trifft zu - nicht mit in den MB aufgenommen werden dürfen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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